Direkt zum Inhalt

Einkommensteuertarif

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 32a EStG). Sie ermittelt sich ohne Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts, der außerordentlichen Einkünfte und der ausländischen Einkünfte gemäß der Steuerberechnungsformel.

    Vgl. Abbildungen „Einkommensteuertarif

    Steuerberechnungsformel (2004)” und „Einkommensteuertarif

    Steuerberechnungsformel (2005)”. Als zu versteuerndes Einkommen gilt das Einkommen nach Abzug des Kinderfreibetrags, des Haushaltsfreibetrags und der sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge (Einkommensermittlung).

    2. Für zusammen zu veranlagende Ehegatten sowie für die ihnen nach § 32a VI EStG gleichgestellten Personen beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des zu versteuernden Einkommens ergibt (Splitting-Verfahren).

    3. Aufbau bis Veranlagungszeitraum 2006:
    (1) Steuerfreier Grundfreibetrag bis zum zu versteuernden Einkommen von 7.664/15.328 Euro (bei Anwendung des Splitting-Verfahrens);
    (2) erste Progressionszone bis 12.739/25.478 Euro mit einem linearen Anstieg des Grenzsteuersatzes;
    (3) zweite Progressionsstufe bis 52.151/104.302 Euro mit kontinuierlich ansteigendem Grenzsteuersatz bis 42 Prozent, wobei der Verlauf der Anstiegskurve steiler als in der ersten Progressionszone ist;
    (4) obere Proportionalzone (ab 52.151/104.302 Euro) mit gleichbleibendem Steuersatz von 42 Prozent (Spitzensteuersatz). - 4. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 kommt sie sog. Reichensteuer zur Anwendung: Ab einem zvE von 250.000 € (Ledige) bzw. 500.000 € (Verheiratete) beträgt der Spitzensteuersatz 45 Proeznt, d. h. von jedem Euro, um das sich das zvE in dieser Zone erhöht, wird

    ohne Berücksichtigung der Rundungsregelung

    eine Steuer von 0,45 Euro fällig. Für Gewinneinkünfte mindert sich der Spitzensteuersatz um 3 Prozent (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG - letztmals anzuwenden für den VZ 2007) auf 42 Prozent.– 5. Die dem Einkommensteuergesetz beigefügten Tabellen geben die tarifliche Einkommensteuer nach den Errechnungsmethoden an.

    5. Einstiegssteuersatz/ Spitzensteuersatz: Der Einstiegssteuersatz beträgt 15 Prozent (seit 2005); der Spitzensteuersatz 42 Prozent (2005) bzw. 45 Prozent (2007) .

    Vgl. auch Einkommensteuer-Grundtabelle, Einkommensteuer-Splittingtabelle.


    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com