ausländische Einkünfte
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
1. Allgemein: Einkünfte, die im Ausland verdient worden sind.
2. Fachbegriff aus dem Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Einkünfte, die unbeschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen (unbeschränkte Steuerpflicht) aus einem ausländischen Staat beziehen; jedoch werden nicht sämtliche Einkünfte, die in irgendeiner Verbindung mit dem Ausland stehen, vom dt. Recht auch als „ausländische“ Einkünfte anerkannt. Das Vorhandensein (anerkannter) „ausländischer“ Einkünfte ist Voraussetzung dafür, dass von dt. Seite einseitig Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ergriffen werden. So sind ausländische Einkünfte Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Steuern in Deutschland (Anrechnungsmethode) sowie die Pauschalierung dt. Steuern (Pauschalierungsmethode; Doppelbesteuerung). Günstigere Regelungen sind jedoch zu erwarten, wenn mit einem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist; dann richten sich die Maßnahmen zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung regelmäßig nicht mehr danach, was nach nationalem Recht einseitig als „ausländische Einkünfte“ anerkannt ist, sondern nach den regelmäßig günstigeren Bestimmungen des jeweiligen Abkommens.
Ein Fehlschluss wäre übrigens die Vorstellung, Einkünfte, die nicht als „ausländische Einkünfte“ anerkannt seien, gehörten dann auch nicht zu den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften; die unbeschränkte Steuerpflicht umfasst vielmehr automatisch alle Einkünfte aus der gesamten Welt aus den in den 7 Einkunftsarten des EStG aufgezählten Aktivitäten (Welteinkommensprinzip), unabhängig von ihrer geografischen Herkunft.
Einkommensteuerrecht
1. Grundlagen: Als ausländische Einkünfte werden nur die Einkünfte aus dem (umfangreichen) Katalog des § 34d EStG betrachtet.
2. Zu den ausländischen Einkünften zählen Einkünfte:
(1) Aus einer im Ausland betriebenen Land- und Forstwirtschaft;
(2) aus Gewerbebetrieb, erzielt durch Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Ausland, den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, durch Bürgschafts- und Avalprovisionen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat; dabei richtet sich der Inhalt der Begriffe „Betriebsstätte“ und „ständiger Vertreter“ nach dt. Recht (§ 12, 13 AO);
(3) aus selbstständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;
(4) aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
(5) aus Vermietung und Verpachtung, soweit unbewegliches Vermögen oder Sachinbegriffe im Ausland belegen oder Nutzungsrechte im Ausland überlassen worden sind;
(6) aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat zu belegen sind, sowie aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften;
(7) sonstige Einkünfte, wenn der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind, oder bei Einkünften aus Leistungen der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat;
(8) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder verwertet wird, Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, auch wenn sie im Ausland ausgeübt werden.
Körperschaftsteuerrecht
1. Grundlagen: § 26 KStG.
2. Steuerermäßigung: a) Die Darstellungen zur Einkommensteuer gelten entsprechend,zur Frage, was als „ausländische Einkünfte“ bei der KSt anerkannt wird, verweist die Körperschaftsteuer auf das Einkommensteuerrecht.
b) Auch bei der KSt ist die Existenz „ausländischer“ Einkünfte Voraussetzung für eine Anrechnung ausländischer Steuern auf die dt. KSt-Schuld, soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Gewerbesteuerrecht
1. Gesetzliche Grundlagen: § 2 I, § 9 Nr. 2, 3, 7 und 8 GewStG.
2. Grundsatz: Bei der Gewerbesteuer ist der einkommen- und körperschaftsteuerliche Begriff der „ausländische Einkünfte“ ohne entscheidende Bedeutung. Da die Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Gewerbebetriebe belasten soll, werden hier vielmehr die Gewinne und Verluste aus ausländischen Betriebsstätten und Anteilen an ausländischen Betrieben ausländischer Personengesellschaften aus der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer eliminiert.
3. Sonderfall Dividenden: Soweit ein Unternehmen Dividenden aus dem Ausland bezieht, werden diese ebenso wie inländische Dividenden behandelt. d.h. ab einer Beteiligungsquote von aktuell 15 Prozent (ab Erhebungszeitraum 2008) von der Gewerbesteuer freigestellt, unterhalb dieser Beteiligungsquote aber erfasst. Weitere Voraussetzung ist, dass die Dividenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind oder dass die ausländische Gesellschaft ihre Erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiver Tätigkeit erzielt. Hat die ausländische Tochtergesellschaft ihren Sitz in der EU, wird auf die Aktivitätsvoraussetzung verzichtet (Mutter-Tochter-Richtlinie); dann sind Dividendenerträge ab aktuell 15-prozentiger Beteiligung gewerbesteuerfrei, auch wenn die Gesellschaft passiven Tätigkeiten nachgeht.
Besonderheiten
Für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr sind die früheren Steuersatzbegünstigungen seit 1999 durch eine auf Antrag mögliche bes. Form der Gewinnermittlung (Tonnagesteuer) ersetzt worden.