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Betriebsstätte

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeines
    2. Nationales deutsches Recht
    3. Internationales Steuerrecht

    Allgemeines

    Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die dem Betrieb eines Unternehmens dient. Der Begriff findet sich sowohl in nationalen dt. Steuergesetzen als auch in den Doppelbesteuerungsabkommen. Was im Einzelnen gemeint ist, bestimmt sich bei nationalen dt. Gesetzen einheitlich nach einer Definition in der AO (§ 12 AO), bei den Texten der Doppelbesteuerungsabkommen dagegen nach den im Abkommen selbst vereinbarten Definitionen (Art. 5 OECD-MA und die ihm folgenden Abgrenzungen in den konkreten Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Ländern).

    Nationales deutsches Recht

    1. Begriff: Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 AO). Als Betriebsstätten gelten bes. (§ 12 Satz 2 AO):
    (1) Stätten, an denen sich die Geschäftsleitung befindet;
    (2) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche, Bauausführungen oder Montagen, Landungsbrücken, Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder Mitunternehmer oder seinem ständigen Vertreter (z.B. einem Prokuristen) zur Ausübung des Gewerbes dienen.

    2. Gewerbesteuerliche Bedeutung: a) Steuerpflicht: Betriebsstätten im Inland unterliegen der Gewerbesteuer. Bauausführungen und Montagen begründen auch gewerbesteuerrechtlich eine Betriebsstätte, wenn sie in einer Gemeinde länger als sechs Monate bestehen; entsprechend auch bei Straßen- und Kanalbauten sowie bergbaulichen Arbeiten. Die Sechsmonatsfrist kann den Erhebungszeitraum überschreiten.

    b) Zerlegung: Der Gewerbesteuermessbetrag eines Unternehmens, das in Deutschland mehrere Betriebsstätten besitzt, wird durch Zerlegung auf die Gemeinden, in denen sich diese Betriebsstätten befinden, verteilt, Maßstab ist in den allermeisten Fällen das Verhältnis der Arbeitslöhne (§§ 28, 29 GewStG, Ausnahme für Betriebe mit Windkraftanlagen).

    Vgl. auch mehrgemeindliche Betriebsstätte, ausländische Betriebsstätte.

    3. Lohnsteuerliche Bedeutung: Jeder Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte unterhält, ist inländischer Arbeitgeber (§ 38 EStG) und unterliegt den Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerverfahren. Für das Lohnsteuerverfahren gilt ein eigener, weiter als § 12 AO gehender Betriebsstättenbegriff (§ 41 II EStG). Danach ist Betriebsstätte der Betrieb oder Teil des Betriebes, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebliche Arbeitslohn ermittelt wird.

    4. Einkommensteuerliche Bedeutung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht: Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten eines gewerblichen Unternehmens sind als (hinreichend) ausländische Einkünfte anerkannt, um zur Anrechnung ausländischer Steuern auf die inländische Steuerschuld zu berechtigen, auch wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert (§ 34c EStG, Anrechnungsmethode). Verluste aus einer Betriebsstätte eines gewerblichen Unternehmens, die in einem ausländischen Staat außerhalb der EU und des EWR unterhalten wird, sind unter bestimmten Bedingungen nicht mit dem Rest des Welteinkommens ausgleichbar und können dann nur auf zukünftige Gewinne aus demselben Staat vorgetragen werden (§ 2a EStG; Auslandsverluste). Durch das Jahressteuergesetz 2009 gilt das Verlustverrechnungsverbot des § 2a EStG nur noch für Drittstaaten. Außerdem ist der positive und negative Progressionsvorbehalt nicht mehr bei bestimmten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus EU- und EWR-Ländern anzuwenden, das kann sich in Ausnahmefällen auch einmal auf Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten beziehen. Die Möglichkeit, nach früherem ESt-Recht einmal steuermindernd im Inland abgezogene Betriebsstättenverluste bei zwischenzeitlich (insgesamt) positiven Einkünften wieder hinzuzurechnen (§ 2a IV EStG), ist über den Veranlagungszeitraum 2008 hinaus verlängert worden; diese Regelung kann jedoch nur noch eine begrenzte Anzahl von Fällen (Altfälle) betreffen, die früher einmal den seinerzeitigen § 2a III EStG für sich nutzen konnten.

    5. Einkommensteuerliche Bedeutung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht: Gewinne, die ein ausländisches gewerbliches Unternehmen durch Geschäfte mit dt. Kunden oder anderweitig im Inland macht, werden i.d.R. der beschränkten Steuerpflicht nur dann unterworfen, wenn dieses Unternehmen diese Geschäfte durch eine inländische Betriebsstätte macht (§ 49 I Nr. 2 a EStG).

    Internationales Steuerrecht

    Einkünfte aus gewerblichen Betrieben sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen i.d.R. nur dann im Quellenstaat zu versteuern, wenn dort eine Betriebsstätte besteht, aus der diese Einkünfte stammen (Betriebsstättenprinzip). Der Begriff der Betriebsstätte wird in diesem Zusammenhang meist enger definiert als im nationalen Recht.

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