Welteinkommensprinzip
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Universalitätsprinzip. 1. Begriff: Prinzip, dass im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht alle Einkünfte, unabhängig davon, ob sie aus dem Inland oder Ausland stammen, steuerlich erfasst werden. Das Welteinkommensprinzip ist notwendig, weil die Erfassung nur der inländischen Einkünfte (Territorialitätsprinzip) einen Anreiz darstellen würde, Kapital und wirtschaftliche Aktivitäten ins steuerlich günstigere Ausland zu verlagern.
2. Bedeutung: Das Welteinkommensprinzip wird nicht uneingeschränkt verfolgt; im Rahmen der Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden große Teile der aus dem Ausland stammenden Einkünfte im Inland steuerfrei gestellt (Freistellungsmethode). Der Gesetzgeber möchte diese Ausnahmen vom Welteinkommensprinzip jedoch auf die Fälle beschränken, in denen Kapitalflucht oder Standortverlagerung aus rein steuerlichen Gründen nicht anzunehmen ist.
Relevant bleibt das Welteinkommensprinzip jedoch, wenn für einen Steuerinländer der angemessene Einkommensteuersatz festgelegt werden soll. Selbst dann, wenn Teile des Welteinkommensprinzips nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder aus anderen Gründen steuerfrei sind, behält sich das EStG vor, den steuerpflichtigen Rest des Welteinkommens mit dem Steuersatz zu belegen, der für das gesamte Welteinkommen des Steuerpflichtigen in diesem Jahr der angemessene Steuersatz wäre (Progressionsvorbehalt).
Gegensatz: Territorialitätsprinzip.