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ELV
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Das elektronische Lastschriftverfahren wurde von deutschen Handels- und Dienstleistungsunternehmen unabhängig von der Kreditwirtschaft entwickelt. Es besteht keine Verbindung zu den kartenausgebenden Instituten. Beim ELV liest das Händlerterminal die Kontoinformationen für eine Einzugsermächtigungslastschrift aus dem Magnetstreifen der Bankkundenkarte (Debitkarte). Die Lastschriftdateien werden dann über den Netzbetreiber zur Verrechnung bei der Händlerbank eingereicht. Um den Händler zur Einziehung des Betrages zu autorisieren, muss der Kunde ein Lastschriftmandat unterschreiben. Dies befindet sich meist auf der Rückseite des Kassenzettels und ist durch den Händler für den Fall der Lastschriftrückgabe durch den Kunden aufzubewahren.
Kostenseitig ist das ELV meist günstiger als eine übliche electronic cash-Transaktion da nur die Kosten für die Zahlungsverkehrstransaktion anfallen, jedoch keine weiteren Gebühren. Der Nachteil des Verfahrens, im Gegensatz zur electronic cash-Transaktion ist, dass der Händler keine Zahlungsgarantie erhält. Der Händler trägt das Risiko der unzureichenden Kontodeckung auf Kundenseite und der Lastschriftrückgabe durch den Kunden. Die Netzbetreiber bieten dem Händler gegen eine Gebühr jedoch unterschiedliche Risikominimierungsmodelle (z.B. Sperrdatei des Netzbetreibers) an.
Das ELV hat keine Anbindung an die Sperrdatei des electronic cash-Verfahrens und basiert nach wie vor auf Magnetstreifen. Es war daher in der Vergangenheit stärker betrugsanfällig. Durch die Einführung von „Kriminalitätsbekämpfung im Unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsformen (KUNO)“ als Projekt des EHI in Zusammenarbeit mit HDE und Polizei konnte der Betrug jedoch stark reduziert werden.
Mit der Einführung der SEPA-Lastschrift muss auch das ELV umgestellt werden. Die SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) enthält aber eine Ausnahmeoption für das dt. ELV, womit das System in jetziger Form bis Februar 2016 mit der Unterstützung des deutschen Gesetzgebers weiterbetrieben werden kann. Danach ist eine Anpassung an die geltenden SEPA-Standards nötig, wenn das System weiterbetrieben werden soll.
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