Zitierfähige Version
- Revision von Entlastung vom 19.02.2018 - 16:54
- Revision von Entlastung vom 14.09.2017 - 17:40
- Revision von Entlastung vom 26.02.2013 - 10:20
- Revision von Entlastung vom 13.09.2010 - 16:25
- Revision von Entlastung vom 28.06.2010 - 15:54
- Revision von Entlastung vom 10.09.2009 - 14:26
- Revision von Entlastung vom 08.06.2009 - 11:25
Entlastung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
I. Buchhaltung:
Bezeichnung für Kontogutschrift oder Habeneintragung.
Gegensatz: Belastung.
II. Aktienrecht:
Billigung der Geschäftsführung des Vorstandes und des Aufsichtsrats einer AG. Die Entlastung enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Über die Entlastung hat die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres zu beschließen (§ 120 AktG). Verweigerung der Entlastung kann den Aufsichtsrat zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern berechtigen und für betroffene Aufsichtsratsmitglieder Grund zur fristlosen Kündigung gegenüber der AG sein.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon