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Entlastung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Buchhaltung:

    Bezeichnung für Kontogutschrift oder Habeneintragung.

    Gegensatz: Belastung.

    II. Aktienrecht:

    Billigung der Geschäftsführung des Vorstandes und des Aufsichtsrats einer AG. Die Entlastung enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Über die Entlastung hat die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres zu beschließen (§ 120 AktG). Verweigerung der Entlastung kann den Aufsichtsrat zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern berechtigen und für betroffene Aufsichtsratsmitglieder Grund zur fristlosen Kündigung gegenüber der AG sein.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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