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Erlaubnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gestattung. 1. Allgemein: Verwaltungsakt, durch den ein einzelner von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreit wird:
(1) Entweder aufgrund einer Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt (Kontrollerlaubnis) oder
(2) aufgrund eines grundsätzlichen Verbots, von dem eine Ausnahme gemacht wird (Ausnahmebewilligung, Dispens).
2. Erlaubnis bez. Kreditinstitute: Wer im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32 KWG). Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. Sie darf versagt werden bei mangelnder Eignung oder Unzuverlässigkeit des Geschäftsleiters, Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder bei unzureichenden Mitteln (§ 33 KWG). Die Erlaubnis kann u.a. zurückgenommen werden, wenn sie erschlichen ist, der Betrieb mehr als sechs Monate lang geruht hat, Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung geführt hätten oder anderweit nicht abwendbare Gefahr für die Sicherheit der Kundenwerte besteht (§ 35 KWG). Bei Rücknahme der Erlaubnis kann das Institut aufgelöst werden (§ 38 KWG).
3. Erlaubnis bez. eines stehenden Gewerbes oder des Reisegewerbes: Gewerbeerlaubnis, Reisegewerbekarte.
4. Erlaubnis für den Betrieb einer Gaststätte: Gaststättengesetz.
5. Erlaubnis für die Errichtung eines Bauwerks: Bauerlaubnis.
6. Erlaubnis zur Durchführung von gewerblichem Güternahverkehr und gewerblichem Umzugsgutverkehr: Genehmigung.
7. Vgl. auch Betriebserlaubnis.
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