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Freiverkehr

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    freier Verkehr.

    I. Börsenwesen:

    Marktsegment der Börse, welches nicht wie der amtliche und der geregelte Markt an strenge Zulassungsvoraussetzungen gebunden ist (§ 57 BörsG). Voraussetzung für die Aufnahme des Handels im Freiverkehr ist, dass Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleisten. Die im Freiverkehr ermittelten Preise gelten als Börsenpreise. Der Freiverkehr ist in die Regelungen des WpHG zur Insiderüberwachung einbezogen. Im Freiverkehr gehandelte Werte sind v.a. Wertpapiere kleinerer Gesellschaften, Optionsscheine und Auslandsaktien.

    II. Zollrecht:

    Verkehr von Waren, die sich im Gegensatz zu den im Zollverfahren gebundenen Waren im zollrechtlich ungebundenen, also im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Gemeinschaftswaren). Nichtgemeinschaftsware wechselt durch Überführung in den freien Verkehr den Status und wird zur Gemeinschaftsware (Art. 79 ZK). Regelmäßig findet alsdann keine zollamtliche Überwachung mehr statt. Nur vereinzelt wird auch Ware des freien Verkehr weiter zollamtlich überwacht, etwa wenn die Zollbegünstigung von einer besonderen Verwendung wie der industriellen Produktion abhängig ist

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