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Freiverkehr
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Inhaltsverzeichnis
freier Verkehr.
Börsenwesen
Marktsegment der Börse, welches nicht wie der regulierte Markt (früher: amtlicher Markt und geregelter Markt) an strenge Zulassungsvoraussetzungen gebunden ist (§ 48 BörsG). Die Börsenträger dürfen seit dem Jahre 2003 im Freiverkehr spezielle Börsensegmente einrichten, die sowohl den Anforderungen von Unternehmen als auch Investoren entgegenkommen sollen, indem sie zum einen die Visibilität der im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere meist kleinerer und mittlerer Gesellschaften steigern sollen, ohne diese mit allen Zulassungsfolgepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu belasten. Gegenüber dem einfachen Freiverkehr schreiben die Börsenträger hier zusätzliche Veröffentlichungspflichten vor, die zum anderen den Anlegern zu Gute kommen sollen. Nicht nur die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB), sondern auch andere Börsen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So wurden bspw. in Frankfurt der „Entry Standard“, in Stuttgart der „Gate-M“ und in München der „M:Access“ geschaffen.
Voraussetzung für die Aufnahme des Handels im Freiverkehr ist, dass die von der Geschäftsführung gebilligten Geschäftsbedingungen eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleisten. Die im Freiverkehr ermittelten Preise gelten als Börsenpreise. Auch der einfache Freiverkehr ist nicht gänzlich unreguliert; er ist in die Regelungen des WpHG zur Insiderüberwachung einbezogen.
Zollrecht
Verkehr von Waren, die sich im Gegensatz zu den im Zollverfahren gebundenen Waren im zollrechtlich ungebundenen, also im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Gemeinschaftswaren). Nichtgemeinschaftsware wechselt durch Überführung in den freien Verkehr den Status und wird zur Gemeinschaftsware (Art. 79 ZK). Dasbei entsteht zumeist eine Einfuhrzollschuld. Regelmäßig findet alsdann keine zollamtliche Überwachung mehr statt. Nur vereinzelt wird auch Ware des freien Verkehr weiter zollamtlich überwacht, etwa wenn die Zollbegünstigung von einer bes. Verwendung wie der industriellen Produktion abhängig ist. Im Modernisierten Zollkodex (Wahl ab dem 24.6.2013) lautet das Zollverfahren alsdann: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Art. 129 MZK.
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