Direkt zum Inhalt

Haftungsausschluss

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vertragliche Abmachung, die eine nach dem Gesetz begründete Haftung (z.B. Sachmängelhaftung, Rechtsmängelhaftung, Schadensersatzpflicht) ausschließt. H. ist zulässig, soweit Vertragsfreiheit reicht. Haftung für Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden, wohl aber für Fahrlässigkeit und für das (auch vorsätzliche) Verhalten der Erfüllungsgehilfen (§§ 276, 278 BGB). Mitunter stillschweigender H. beim Handeln auf eigene Gefahr.

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), z.B. die der Banken, enthalten oft mehr oder weniger weit gehenden H. Unwirksam ist in AGB jedoch ein H. oder eine Begrenzung der Haftung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Verwenders oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Entsprechendes auch bei Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com