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Handelsregister
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Ein bei den Amtsgerichten elektronisch geführtes öffentliches Register (§§ 8 I HGB, 374 Nr. 1 FamFG), das Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma verzeichnet und bestimmte Rechtsvorgänge offenkundig macht (Publizitätsprinzip). Neben dem Handelsregister dienen auch das seit 1.1.2007 durch das EHUG neu eingeführte elektronische Unternehmensregister (§ 8b HGB), und die seitdem elektronisch geführten Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister dem Publizitätsprinzip. Im HGB und Nebengesetzen (z.B. Aktiengesetz) finden sich die Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung und zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen im Handelsregister. Die Eintragung kann mit Zwangsgeld erzwungen, in Ausnahmefällen von Amts wegen vorgenommen werden. Der Begriff Handelsregister ist bes. gesetzlich geschützt, vgl. § 8 II HGB.
Bestandteile: Das Handelsregister besteht aus der Abteilung A für die Einzelkaufleute und die Personengesellschaften des Handelsrechts mit Ausnahme der stillen Gesellschaft sowie für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Abteilung B für die Kapitalgesellschaften. Einzelheiten geregelt in der Handelsregisterverordnung.
Die Bestimmung des Handelsregisters für die Öffentlichkeit findet darin Ausdruck, dass die Einsicht jedem zur Information gestattet ist (Handelsregistereinsicht, § 9 HGB). Nach § 9a HGB ist auch ein Onlineabruf der im Rahmen der nach § 9 I HGB erlaubten Einsicht und beschränkt auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen möglich. Darüber hinaus erfolgt auch die öffentliche Bekanntmachung der Eingetragungen in das Handelsregister durch ein von der Landesjustizverwaltung bestimmtes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, nämlich im Gemeinsamen Registerportal der Länder ( vgl. 33 9,19 HGB; ww.handelsregister.de). Den Behörden gegenüber wird ein Zeugnis über Eintragungen oder Fehlen solcher durch ein Positivattest bzw. Negativattest erbracht.
Verstößt eine Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften, so kann sie von Amts wegen gelöscht werden.
Gegen die Verfügungen des Registergerichts ist meist Beschwerde (§ 58 FamFG) und die Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) möglich, über die das Landgericht (Kammer für Handelssachen) bzw. das Oberlandesgericht (OLG) entscheidet.
Das Handelsregister genießt einen geringeren Gutglaubensschutz als ihn der öffentliche Glaube des Grundbuchs gewährt (Positivwirkung).
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