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Investmentgesetz (InvG)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Gesetzliche Grundlage für ein modernisiertes und international wettbewerbsfähiges Investmentgeschäft in Deutschland, entstanden durch Umsetzung von Änderungsrichtlinien zur EG-Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG vom 9.3. 2005 (ABl. L 79 S.9), (OGAW-Richtlinie, 85/611/EWG, Kommissionsentwurf zu ihrer Überarbeitung vom 16.7.2008, KOM/2008/458) und durch Zusammenlegung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG). Das InvG ist neben dem Investmentsteuergesetz der Hauptbestandteil des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15.12.2003 (BGBl. I 2676), eines Artikelgesetzes, das weitere Gesetze modifiziert. Letzte Änderung des InvG durch das Gesetz vom 18.8.2008 (BGBl. I 1690).
2. Angleichung an europäisches Recht: Da alle Investmentfonds, die der OGAW-Richtlinie entsprechen, den Europäischen Pass nutzen dürfen - d.h. in jedem anderen EU-Mitgliedsstaat ohne zusätzliche Genehmigung vertrieben werden können - ist die Übertragung von Änderungen der EG-Richtlinie in nationales Recht von großer Bedeutung. Die beiden letzten Änderungen betrafen einerseits die Erweiterung der Vermögensgegenstände, in die ein Investmentfonds investieren kann, über Wertpapiere hinaus, und andererseits die Einbeziehung von Verwaltungsgesellschaften. Die OGAW-Richtlinie unterscheidet drei Rechtsformen als Organisationsform für richtlinienkonforme Investitionsfonds:
(1) Die Vertragsform, bei der eine Verwaltungsgesellschaft den Investmentfonds verwaltet, dies entspricht der dt. Kapitalanlagegesellschaft (KAG) und dem Sondervermögen;
(2) die Form des Trust und
(3) die Satzungsform mit der Investmentgesellschaft. Das Investmentgesetz regelt das vereinfachte Anzeigeverfahren für dt. Kapitalgesellschaften und ausländische Verwaltungsgesellschaften, die den Europäischen Pass nutzen wollen (§§ 12 ff. InvG).
Nicht auf die OGAW-Richtlinie geht die Investmentaktiengesellschaft zurück. Diese Rechtsform hat sich v.a. in Luxemburg und Irland etabliert und ist im Investmentgesetz mittlerweile nur noch mit variablem Kapital enthalten, nachdem bisher in Deutschland die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital von der Praxis nicht angenommen wurde. Investmentaktiengesellschaften haben gegenüber KAG ein niedrigeres Anfangskapital (mind. 300.000 Euro) zu leisten und sollen v.a. Anbietern von Hedge-Fonds einen vereinfachten Markteintritt ermöglichen. Seit dem InvÄndG sind auch Umbrella-Konstruktionen möglich, so dass die Investmentaktiengesellschaft haftungsrechtlich getrennte Teilgesellschaftsvermögen bilden kann (§§ 96–111a InvG).
3. Inhalte: Das Gesetz definiert zunächst grundlegende Begriffe wie Investmentfonds, Sondervermögen, Vermögensgegenstände und fixiert den Bezeichnungsschutz von KAG, Investmentfonds und Investmentgesellschaften (§§ 1–5 InvG). Ausführlich geregelt wird die Tätigkeit von Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken (§§ 6–29). Den größten Umfang nehmen Vorschriften zum Sondervermögen ein (§§ 30–95 sowie §§ 112–120). Das Investmentgesetz stuft neben Wertpapieren auch Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile und Derivate als Vermögensgegenstände ein, aus denen Sondervermögen mit konkreter Bezeichnung gebildet werden können. Wegen der Übereinstimmung mit der geänderten OGAW-Richtlinie werden sie als richtlinienkonforme Sondervermögen bezeichnet. Daneben gibt es nicht richtlinienkonforme Sondervermögen wie Immobilien-Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen, die bereits im KAGG enthalten waren und sich als Publikumsfonds bewährt haben. Dagegen werden die weiteren im KAGG im Einzelnen geregelten Investmentfonds wie Wertpapier-Sondervermögen oder Geldmarktfonds nicht mehr explizit aufgeführt, sondern es wird nur exakt bestimmt, welche Wertpapiere und welche Geldmarktinstrumente erwoben werden dürfen. Die Strukturierung und die konkrete Bezeichnung wird der Kapitalanlagegesellschaft überlassen.
Auch darüber hinaus lässt das neue Gesetz an vielen Stellen den Erlass von Rechtsverordnungen (so z.B. die Derivateverordnung vom 6.2.2004 (BGBl. I 153) zu, was eine schnellere Anpassung an sich ändernde Bedingungen erlaubt. Das InvÄndG hat zudem Infrastruktur-Sondervermögen und sonstige Sondervermögen ermöglicht.
Daneben gibt es Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedge Fund). Hier macht der Gesetzgeber Unterschiede zwischen dem für institutionelle und nur einzelne Privatanleger geeigneten Single Hedge Fund und dem stärker risikobegrenzten, zum öffentlichen Vertrieb an jeden Anleger zugelassenen Dach-Hedge-Fund. Hierfür muss der ausführliche Verkaufsprospekt bes., produktspezifische Angaben und einen auffällig angebrachten vorgeschriebenen Warnhinweis vor möglichen Totalverlusten enthalten. An die Kapitalanlagegesellschaften können durch Rechtsverordnungen Anforderungen an Risiko-Messsysteme gestellt werden, um die Risikoüberwachung abzusichern.
Die beiden letzten Kapitel enthalten Vertriebsvorschriften sowie Bußgeld- und Übergangsvorschriften.
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