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kommunale Unternehmen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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öffentliche Unternehmen der Kommunen; öffentliche Unternehmen auf Gemeinde- bzw. Kreisebene. Schwerpunkte liegen im Bereich der Verkehrs-, Versorgungs- und Wohnungswirtschaft sowie bei den Sparkassen.
Kommunale Unternehmen sind im Gegensatz zu öffentlichen Unternehmen des Bundes oder der Länder (Öffentliche Unternehmen des Bundes; Öffentliche Unternehmen der Länder) dadurch gekennzeichnet, dass mehrheitlicher oder alleiniger Träger des Unternehmens die jeweilige Gebietskörperschaft ist. Diese übt die erforderliche Direktionsgewalt aus. Kommunen (Gemeinde) sind nach den Gesetzgebungen der Länder dazu verpflichtet, einen Beteiligungsbericht vorzulegen, durch den interessierte Bürger und der Gemeinderat über den Bestand an kommunalen Unternehmen informiert werden. Ebenso gehen viele Gebietskörperschaften dazu über, freiwillige Corporate Governance Kodizes (Corporate Governance Kodex) und Grundsätze guter Unternehmensführung mit ihren Beteiligungen zu vereinbaren.
Tätigkeitsbereiche:
a) Kommunale Unternehmen werden zumeist im Bereich der freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben genutzt. Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben, für die keine inhaltlichen Vorgaben des wie und ob einer Betätigung bestehen, unterliegen den Kompetenzgrenzen der Gebietskörperschaften. Bspw. zählt die Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge durch Versorgungsbetriebe und Verkehrsbetriebe, sowie die Unterhaltung von Sportplätzen, Schwimmbädern oder im kulturellen Bereich der Betrieb von Museen, Konzerthallen, Theatern, Bibliotheken und Museen in diesen Tätigkeitsbereich. Ebenso kann man die Gründung und Errichtung von Sparkassen hinzuzählen.
b) Bei pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben ist landes- und bundesrechtlich bestimmt, dass Kommunen die Aufgaben erfüllen müssen. Die Art und Weise der Aufgabenerfüllung obliegt der jeweiligen Gebietskörperschaft. Zu den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die zumeist von kommunalen Unternehmen erbracht werden, zählen u.a. die Wohnungsbauförderung, die Abfall- und Abwasserbeseitigung, Straßenbau, Städtebau und -sanierung sowie besondere Aufgaben im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe.
c) Wirtschaftliche Betätigung: Wirtschaftliche Betätigungen sind Tätigkeiten der Kommune, die von Privatunternehmern mit der Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen werden dürfen. Der so gezogene Vergleich stellt vornehmlich auf die Art und Weise der Tätigkeit ab und nicht auf eine bestehende oder nicht bestehende Konkurrenzsituation. Die Entgeltlichkeit der Leistung sowie eine tatsächliche Gewinnerzielung weisen als Indizien auf eine kommunale Wirtschaftstätigkeit hin. Die Abgrenzung zu einer nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit ist allerdings nicht immer eindeutig. Einige Autoren schlagen vor, dass es sich bei nichtwirtschaftlichen Unternehmen um solche Unternehmen handelt, „deren Betrieb den Gemeinden ausdrücklich aufgegeben ist und die nach den bisherigen Erfahrungen nicht gewinnbringend betrieben werden können“ (Hoppe et al 2012: 49). Keine wirtschaftlichen Betriebe sind solche kommunalen Unternehmen, die unter den Bereich der kommunalen Pflichtaufgaben fallen, Hilfsbetriebe, die zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen sowie Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung, der Straßenreinigung sowie Einrichtungen ähnlicher Art.
Als Wirtschaftseinheiten der Kommunen, die auch von Privaten Rechtsträgern betrieben werden dürfen, wurden bereits in der ersten Eigenbetriebsverordnung von 1838 aufgeführt:
a) Versorgungsbetriebe (Wasserwerke, Gaswerke, Elektrizitäts- und Fernheizwerke (auch Verteilungsbetriebe),
b) Verkehrsbetriebe (Straßenbahnen, Kleinbahnen, Kraftverkehrsbetriebe, Industriebahnen, Anschlussbahnen, Gleisbetriebe, Hafenbetriebe, Speicher, Lagerhäuser, Häfen, Flughäfen und Fähren),
c) Betriebe der Urproduktion/Verarbeitungsbetriebe (Güter, Molkereien, Milchhöfe, Sägewerke, Salinen, Brunnenbetriebe, Kies- und Kalkbetriebe, Braunkohlebergwerke, Ziegeleien, Mühlen),
d) Sonstige Betriebe (Selbstständige Gaswerkproduktionen, Selbstständige Installationsbetriebe, Eisfabriken, Milchkühl- und Kühlanlagen, Wein- und Ratskellereien, Stadthallen, Reklamebetriebe)
Für die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden gelten die besonderen Anforderungen des Gemeindewirtschaftsrechts.
Besondere Betätigungsgrenzen: Die Gemeinden dürfen wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (sogenannte Schrankentrias): den öffentlichen Zweck, die Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Subsidiarität. Ebenso unzulässig ist der Betrieb eines Bankunternehmens, soweit es sich nicht um eine Sparkasse handelt.
Der öffentliche Zweck entfällt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht den einzigen Zweck der wirtschaftlichen Betätigung darstellt. Die Leistungsfähigkeit bezieht sich v.a. auf die Verhältnismäßigkeit von Art und Umfang der Betätigung zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Die Subsidiaritätsklausel verlangt, dass wirtschaftliche Betätigungen von Gemeinden nur dann zulässig sind, wenn diese nicht besser oder wirtschaftlicher durch Private erfüllt werden.
Rechtsformen: Die kommunalen Unternehmen werden je nach Aufgabenbereich als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Betriebe geführt. Zu nennen seien unter den öffentlich-rechtlichen Organisationsformen:
a) Regiebetrieb (als Teil der unmittelbaren Kommunalverwaltung),
b) Eigenbetrieb,
c) Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt),
d) Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftung),
e) Zweckverbände (Zweckverband).
Zu möglichen privatrechtlichen Organisationsformen zählen:
a) GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)),
b) Aktiengesellschaft (AG),
c) GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)),
d) Genossenschaft,
e) Stiftung des privaten Rechts (Stiftung),
f)Rechtsfähiger Verein (Verein).
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