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Leistungsverzögerung
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1. Begriff: Fall der Leistungsstörung, bei dem der Schuldner die fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Die L. ist eine Pflichtverletzung, wenn dem Gläubiger ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Leistung zusteht. Das Verschulden des Schuldners für die L. wird vermutet (§ 280 I 2 BGB). Der Schuldnerverzug ist nach der Schuldrechtsreform lediglich ein Unterfall der L., da er an das zusätzliche Erfordernis der Mahnung anknüpft.
2. Rechtsfolgen: a) (Einfacher) Schadensersatz, der nicht in einem Verzugsschaden besteht, bei schuldhafter und pflichtwidriger L. (§ 280 I BGB).
b) Schadensersatz statt der Leistung bei schuldhafter und pflichtwidriger L., wenn die Leistung abgelehnt werden darf (Ablehnung), § 281 BGB.
c) Aufwendungsersatz anstelle von Schadensersatz statt der Leistung (§ 284 BGB).
Sonderregeln für gegenseitige Verträge.
Vgl. auch Schadensersatz.
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