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Maastrichter Vertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vertrag über die EU (EUV); Vertrag zur Änderung der EWG (EWGV) in die EG (EGV); von den Staats- und Regierungschefs der EWG-Mitgliedsstaaten am 9. und 10.12.1991 in Maastricht vereinbarter und am 7.2.1992 unterzeichneter Vertrag über die EU (in Kraft seit 1.11.1993) mit dem Ziel, die EWG mit erweiterten und verbesserten Aktionsmöglichkeiten auszustatten - die EWG wurde gleichzeitig umbenannt in Europäische Gemeinschaft (EG). Der EUV war seinerzeit (bis 1.12.2009) als Mantelvertrag angelegt, der die einzelnen Elemente der Union (z. B. die zunächst drei Europäischen Gemeinschaften, der GASP und der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in der dritten Säule) über gemeinsame Bestimmungen zusammenführte. Strukturell stellte der EUV die Union auf drei Säulen: Die (seit 1958 schrittweise ausgebaute) „ökonomische” Säule der zunächst drei Gemeinschaften (EGKS aufgehoben, EWG, EAG) sowie die beiden neuen „außenpolitischen” und „strafrechtlichen” Säulen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, heute polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen genannt. Eine weitere EG-/EU-Reform erfolgte mit dem Vertrag von Nizza 2002. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde das Drei-Säulen-Modell am 1.12.2009 abgeschafft. An seine Stelle tritt das Gemeinsame-Haus-Modell.

    Vgl. auch EU.

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