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Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag vom 20.3.1883 mit Änderungen von 1925 (Haag), 1934 (London), 1958 (Lissabon) und 1967 (Stockholm), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft in der Stockholmer Fassung (BGBl. 1970 II 391 ff.), für eine Reihe von Verbandsstaaten gelten ältere Fassungen (Anwendungsregeln in Art. 27). Gegenstand des Vertrages ist der Schutz des gewerblichen Eigentums (Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Art. 1 II). Der Vertrag schafft kein einheitliches internationales Recht, sondern begründet Pflichten der Mitgliedsstaaten sowie eine Reihe von Rechten, auf die sich die Angehörigen der Verbandsstaaten im Inland unmittelbar berufen können. Die Bedeutung des Vertrages liegt v.a. in der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Inländerbehandlung und in der Begründung von Prioritätsrechten für die Auslandsanmeldung von gewerblichen Schutzrechten einschließlich europäischer Patente und internationaler Patentanmeldungen sowie für die internationale Registrierung gewerblicher Schutzrechte.

    Vgl. auch Madrider Markenabkommen (MMA), Haager Abkommen, TRIPS-Abkommen.

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