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Rechenschaftslegung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Recht
nicht näher umrissene Pflicht des Beauftragten, neben den erforderlichen Nachrichten und der Auskunft über den Stand des Geschäfts nach Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber Rechenschaft zu geben (§ 666 BGB), bes. ggf. Rechnungslegung § 259 BGB.
Rechenschaftslegung ist u.a. Pflicht der Handlungsgehilfen und der Handelsvertreter für alle getätigten Geschäfte. Gleiches gilt auch für die geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaften.
Regelmäßig wird bereits die Vorlage der Geschäftsbücher genügen; wo das nicht ausreicht, kann notfalls eidesstattliche Versicherung gefordert werden (§ 259 BGB).
Wettbewerbsrecht
Es besteht ein Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung, bes. im Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Bei anderen Wettbewerbs- und Markenverletzungen kann regelmäßig nur Auskunft entsprechend § 260 BGB verlangt werden. Auskunft hinsichtlich Dritter, also über Herkunft und Vertriebsweg rechtsverletzender Erzeugnisse kann bei der Verletzung von Patentrechten (§ 140b PatG), Gebrauchsmusterrechten (§ 25b GebrMG), Markenrechten (§ 19 MarkenG), Urheberrechten (§ 101 UrhG) und Designrechten (§ 46 DesignG) verlangt werden.
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