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Rechtsbeschwerde

Definition: Was ist "Rechtsbeschwerde"?

Der Revision ähnlicher Rechtsbehelf, mit dem nur Rechtsverletzungen gerügt werden können.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
    2. Steuerrecht
    3. Zivilprozess

    Der Revision ähnlicher Rechtsbehelf, mit dem nur Rechtsverletzungen gerügt werden können.

    Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten

    Zulässig gegen Entscheidung des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren,
    (1) wenn Geldbuße mehr als 250 Euro beträgt,
    (2) eine Nebenfolge angeordnet wurde,
    (3) ein Einspruch als unzulässig verworfen,
    (4) ein Freispruch oder eine Einstellung erfolgt ist oder kein Fahrverbot verhängt ist und im Bußgeldbescheid oder Strafurteil eine Geldbuße von mehr als 600 Euro festgesetzt oder von der Staatsanwaltschaft beantragt war,
    (5) gegen den Widerspruch des Betroffenen das Gericht durch Beschluss entschieden hat oder
    (6) die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde (§§ 79–80 OWiG).

    1. Einlegung binnen einer Woche seit Zustellung des Beschlusses oder Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Schriftsatz. Es gelten die Grundsätze einer Revision.

    2. Es entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss.

    3. Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann Vollstreckung ausgesetzt werden.

    Steuerrecht

    Beschwerde, Rechtsmittel.

    Zivilprozess

    Durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887, 3138) wurde die Rechtsbeschwerde in das Zivilprozessrecht neu eingeführt (§§ 574–577 ZPO). Sie ist zulässig gegen Gerichtsbeschlüsse, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (Zulassungsbeschwerde, § 574 I ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zur zuzulassen, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder aber zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 II, III ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen und binnen einer - verlängerbaren - Frist von einem Monat zu begründen (§ 575 I, II, III ZPO). Der Gegner der Rechtsbeschwerde kann sich der Rechtsbeschwerde anschließen; die Anschlussrechtbeschwerde ist entsprechend in der Anschlussrevision geregelt.

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