Rechtsbeschwerde
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Der Revision ähnlicher Rechtsbehelf, mit dem nur Rechtsverletzungen gerügt werden können.
Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten
Zulässig gegen Entscheidung des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren,
(1) wenn Geldbuße mehr als 250 Euro beträgt,
(2) eine Nebenfolge angeordnet wurde,
(3) ein Einspruch als unzulässig verworfen,
(4) ein Freispruch oder eine Einstellung erfolgt ist oder kein Fahrverbot verhängt ist und im Bußgeldbescheid oder Strafurteil eine Geldbuße von mehr als 600 Euro festgesetzt oder von der Staatsanwaltschaft beantragt war,
(5) gegen den Widerspruch des Betroffenen das Gericht durch Beschluss entschieden hat oder
(6) die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde (§§ 79–80 OWiG).
1. Einlegung binnen einer Woche seit Zustellung des Beschlusses oder Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Schriftsatz. Es gelten die Grundsätze einer Revision.
2. Es entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss.
3. Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann Vollstreckung ausgesetzt werden.