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Regionalpolitik
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Bundesrepublik Deutschland
Die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur ist eine der Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern („Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur”). Die Förderung muss mit den Grundsätzen der allg. Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen; sie hat auf gesamtdeutsche Belange und auf die Erfordernisse der europäischen Gemeinschaften (EU) Rücksicht zu nehmen. Sie soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren und ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.
1. Förderungsmaßnahmen:
(1) Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben (einschließlich Fremdenverkehr);
(2) Förderung des Ausbaues der Infrastruktur, soweit es für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich ist, durch Erschließung von Industriegelände, Ausbau von Verkehrsverbindungen, Energie- und Wasserversorgungsanlagen, Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen sowie öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen, und schließlich durch Errichtung oder Ausbau von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften besteht.
2. Diese Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten durchgeführt, deren Wirtschaftskraft deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter abzusinken droht oder in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder bedroht sind, dass negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten oder absehbar sind. Einzelne Infrastrukturmaßnahmen werden auch außerhalb der vorstehend genannten Gebiete gefördert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit geförderten Projekten innerhalb benachbarter Fördergebiete stehen.
3. Für die Erfüllung der Förderung der Wirtschaft wird jährlich ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt. Er ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen (Finanzplan). In diesem Rahmenplan werden die Förderungsgebiete abgegrenzt, die Ziele genannt, die in diesen Gebieten erreicht werden sollen, die Förderungsmaßnahmen im Einzelnen und die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung. Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder. Der Bund erstattet grundsätzlich jedem Land die Hälfte der nach Maßgabe des Rahmenplans entstandenen Ausgaben.
4. Für die Aufstellung des Rahmenplans bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuss.
5. Rechtsgrundlage: Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” vom 6.10.1969 (BGBl I 1861) m.spät.Änd.
Europäische Union
1. Begriff: Die europäische Regionalpolitik dient der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der EU. Der Binnenmarkt bringt v.a. den wirtschaftlichen Gravitationszentren mit gut ausgebauter Infrastruktur und leistungsfähigen Industrien Vorteile; weniger entwickelte Regionen können mit diesen nur schwer mithalten. Es besteht die Tendenz der wachsenden Konzentration ökonomischer Aktivitäten in den Verdichtungsräumen, die mit der Gefahr von starken Migrationsbewegungen zu den Arbeitsplätzen in den Zentren der EU und der Entleerung altindustrialisierter, agrarischer, peripherer und strukturschwacher Räume einhergeht (Altindustrieregion, Peripherie, strukturschwacher Raum). Die europäische Regionalpolitik soll einer solchen Entwicklung durch Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in Randgebieten entgegensteuern und damit auch zum Erhalt des sozialen Friedens in der EU beitragen.
2. Maßnahmen: Zu den Förderinstrumenten zählen die drei Strukturfonds, d.h. der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF) und die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL); vgl. Strukturpolitik der Europäischen Union. Weitere Instrumente bzw. Einrichtungen sind die Kohäsionsfonds für einkommensschwache Mitgliedsstaaten, das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), die Europäische Investitionsbank (EIB), der Europäische Investitionsfonds (EIF) sowie bis Juli 2002 die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).
3. Beurteilung: Die europäische Regionalpolitik ist in ihrer Motivation und Konzeption höchst umstritten. Die EU gibt rund ein Drittel ihres Haushalts für Regionalsubventionen aus und limitiert gleichzeitig korrespondierende Aktivitäten der Nationalregierungen. Zu hinterfragen ist daher, ob und unter welchen Bedingungen eine Regionalförderung durch die EU überhaupt sinnvoll ist. Möglicherweise ist sie nicht Ausdruck ökonomischer Effizienz, sondern als politisches Tauschgeschäft einzustufen. Durch ihre Verfahren und Abläufe beeinflusst sie zunehmend die regionale Entscheidungsebene der Mitgliedsstaaten. Angesichts der erheblichen finanziellen Belastung, des hohen Erwartungsdrucks ärmerer Regionen sowie des steigenden Problemdrucks im Hinblick auf künftige Erweiterungsrunden muss die Frage nach den bisherigen Erfolgen und den zukünftigen Maßnahmen dieses Politikbereichs gestellt werden.
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