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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Corona-ArbSV v. 21.1.2021 (BAnz. AT v. 22.1.2021 V1) verpflichtet Arbeitgeber zu Maßnahmen nach § 18 Arbeitsschutzgesetz zur Verringerung des Infektionsrisikos mit dem SARS-CoV-2-Virus (Virus-Erkrankung) und der Erkrankung an COVID-19 in der COVID-19-Pandemie (sog. Homeoffice-Verpflichtung für Bildschirmarbeitsplätze, Hygienekonzepte, Mund-Nasen-Schutz, alles sog. Nicht-Pharmazeutische-Interventionen zur Pandemiebekämpfung).

    Die Maßnahmen sind in den beiden Paragraphen 2 und 3 geregelt:
    "§ 2 Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
    (1) Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
    (2) Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebs-bedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
    (3) Betri
    ebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
    (4) Der A
    rbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
    (5) Ist d
    ie gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
    (6) In Be
    trieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

    § 3
    Mund-Nasen-Schutz
    (1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. die An
    forderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
    2. der Mi
    ndestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
    3. bei au
    sgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
    Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zustellenden Masken zu tragen.
    (2) Die zur Verfügung gestellten medizinischen Gesichtsmasken müssen bis einschließlich 25. Mai 2021 den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken müssen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutz-ausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) oder derMedizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) genügen.
    (3) Abwei
    chend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.

    Vgl. Arbeitsschutz, Arbeitsschutzrecht, COVID-19-Pandemie, Impfpflicht, World Health Organization, Robert-Koch-Institut, Lockdown, Lockdown light, Maskenpflicht, COVID-19, Corona-Virus, Multisystem Inflammatory Syndrome in Children (MIS-C), Pandemie, Pandemiebekämpfung, Pandemiewellen, Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom (SARS), Virus (Biologie), Virus-Erkrankung, Zoonose,

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