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Schwarzarbeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit unter Umgehung gesetzlicher Anmelde- und Anzeigepflichten.

    2. Nach § 1 II des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.7.2004 (BGBl. I 1842) m. spät. Änd. leistet Schwarzarbeit, wer u.a. als Arbeitgeber seine sich aufgrund der Dienst- und Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, wer als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- und Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, wer als Empfänger von Sozialleistungen in solchen Fällen seine Mitteilungspflichten nicht erfüllt, wer als Erbringer solcher Leistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Gilt nicht im Falle von Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit, von Angehörigen, im Wege der Selbsthilfe nach dem Wohnraumförderungsgesetz, sofern nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.

    Ahndung als Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zu 300.000 Euro. Steuerrechtlich liegt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor (Straftat).

    Verfolgungsbehörde ist die Zollverwaltung mit der örtlichen Behörde Hauptzollamt.

    Volkswirtschaftlich eingeordnet als Teil der illegalen Schattenwirtschaft.

    Daten: Keine offizielle Datenerhebung. Schätzung: In Deutschland soll der Anteil bei 10-15 % des BIP liegen.

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