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Schweigepflicht
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1. Schweigepflicht des Arbeitnehmers: Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (Treuepflicht des Arbeitnehmers). V.a. besteht die Pflicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren (§ 13 Nr. 6 BBiG). Verstoß gegen die Schweigepflicht kann zur außerordentlichen Kündigung berechtigen sowie strafbar sein (Betriebs- und Geschäftsgeheimnis).
Nach den Umständen des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch eine Schweigepflicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
2. Schweigepflicht ergibt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitglieder des Betriebsrates (§ 79 BetrVG) und des Aufsichtsrates (§ 93 I S. 3 i.V. mit § 116 AktG).
3. Schweigepflicht besteht auch für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes für die ihnen aus dienstlicher Tätigkeit bekannten Vorgänge (z.B. Steuergeheimnis, Postgeheimnis) sowie für Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer (WP), Rechtsanwälte und zahlreiche andere Personen.

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