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Treupflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: Pflicht zur Vertragstreue (Treu und Glauben).
2. V.a. im Arbeits- und Gesellschaftsrecht die neben der eigentlichen vertraglichen Verpflichtung hier bes. bestehende Pflicht, Schaden von dem Arbeitgeber (Treuepflicht des Arbeitnehmers), Mitgesellschafter etc. fernzuhalten bzw. - aktiv - Loyalität zu pflegen. Die Treupflicht des Handlungsgehilfen äußert sich u.a. in der Pflicht, Weisungen zu befolgen, dem Verbot der Annahme von Schmiergeldern oder des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und v.a. in dem Wettbewerbsverbot.
3. Verletzung der Treupflicht kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein und ggf. auch zu Schadensersatzansprüchen (Schadensersatz) führen.
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