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Treupflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: Pflicht zur Vertragstreue (Treu und Glauben).
2. Vor allem im Arbeits- und Gesellschaftsrecht die neben der eigentlichen vertraglichen Verpflichtung bestehende Pflicht, Schaden von dem Arbeitgeber (Treuepflicht des Arbeitnehmers), Mitgesellschafter etc. fernzuhalten. Die Treupflicht des Handlungsgehilfen äußert sich in der Pflicht, Weisungen zu befolgen, dem Verbot der Annahme von Schmiergeldern oder des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und vor allem in dem Wettbewerbsverbot.
3. Verletzung der Treupflicht kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein und ggf. auch zu Schadensersatzansprüchen (Schadensersatz) führen.
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