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Trunkenheit am Arbeitsplatz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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alkoholisierter Zustand eines Arbeitnehmers, der es dem Arbeitgeber verbietet, ihn weiter zu beschäftigen. Gibt der Arbeitnehmer durch sein Verhalten (Körperkontrolle, Sprechweise etc.) Anlass zu der Vermutung, dass er unter Alkoholeinfluss steht, so muss der Arbeitgeber oder der unmittelbare Fach- und/oder Disziplinarvorgesetzte darüber entscheiden, ob der Mitarbeiter ohne Gefahr für sich und andere seiner Tätigkeit weiter nachgehen kann.
1. Kündigung: Ist Genuss von Alkohol im Dienst verboten (z.B. aufgrund einer Arbeitsordnung), kann Trunkenheit am Arbeitsplatz bei vorheriger Abmahnung nach den Umständen des Falles die verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Hat der Alkoholmissbrauch krankhaften Umfang, können die Grundsätze über die Kündigung wegen Krankheit (Krankheit) zur Anwendung kommen (personenbedingte Kündigung).
2. Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei Ausführung seiner Dienstleistung verursacht, jedenfalls dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (Haftung).
3. Entgeltfortzahlung: Nach neuerer Auffassung gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach Arbeitnehmer eine krankhafte Alkoholabhängigkeit verschuldet hat. Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall (Entgeltfortzahlung).
4. Alkoholgenuss im Betrieb kann der Annahme eines Unfalls (§ 8SBG VII, Arbeitsunfall) entgegenstehen, wenn infolge des Genusses von Alkohol der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis fehlt oder wenn der Arbeitnehmer derartig betrunken ist, dass er keine wirtschaftliche Arbeit mehr leisten kann.
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