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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Delikt.

    I. Begriff:

    Im Sinn des BGB enger als der im Sprachgebrauch mit ihm verbundene Sinn. U.H. ist nur eine solche schuldhafte Rechtsverletzung ( Verschulden im Gegensatz zur Gefährdungshaftung), die außerhalb eines Vertragsverhältnisses begangen oder auch unabhängig von einem bestehenden Vertragsverhältnis rechtswidrig ist, z.B. Diebstahl, Unterschlagung, fahrlässige Verletzung der Wegeunterhaltungs- und Streupflicht, schuldhaft verursachte Kraftfahrzeugunfälle, Amtspflichtverletzungen. Nicht immer u.H. im Sinn des BGB ist also die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen und anderer Forderungsrechte (positive Vertragsverletzung).

    Verantwortlichkeit für u. H.: Deliktsfähigkeit.

    II. Hauptfälle:

    1. Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines anderen (§ 823 I BGB).

    2. Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 II BGB).

    3. Kreditgefährdung (§ 824 BGB).

    4. Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB, Sittenwidrigkeit).

    5. Verletzung einer Amtspflicht durch einen Beamten (§ 839 BGB; Amtshaftung).

    6. Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiges Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (§ 839a BGB).

    7. Verletzung der Gebäudeunterhaltungspflicht durch den Besitzer des Gebäudes (§§ 836–838 BGB).

    III. Haftung:

    U. H. verpflichtet den Täter zum Schadenersatz ggf. als Gesamtschuldner (§§ 830, 840). Der Geschäftsherr muss ggf. für u. H. seiner Verrichtungsgehilfen einstehen; die juristische Person haftet für u. H. ihrer Organe: (Organhaftung). Entsprechend haftet die OHG gemäß § 31 BGB für u. H. eines vertretungsberechtigten Gesellschafters im Rahmen der ihm zustehenden Verrichtungen ohne Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Gleiches gilt für die KG mit der Maßgabe, dass der Kommanditist nicht über die Kommanditeinlage hinaus haftet.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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