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Unmöglichkeit
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1. Begriff: Bezeichnung des Bürgerlichen Rechts für ein Ereignis, das den Schuldner hindert, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Die durch den Schuldner einer Leistung herbeigeführte U. ist ein Fall der Leistungsstörungen durch Nichtleistung. Es wird vermutet, dass der Schuldner die U. verschuldet hat (§ 280 I 2 BGB).
2. Formen: a) Objektive Unmöglichkeit und Unvermögen. Nach der Schuldrechtsreform hat diese Unterscheidung keine praktische Bedeutung mehr. Ebenso ist es unerheblich, ob die U. vor oder nach Vertragsschluss eintritt, da die U. vor Vertragsschluss die Wirksamkeit eines Vertrags nicht beeinflusst (§ 311a I BGB).
b) Der U. i.e.S. (§ 275 I BGB) sind folgende Fälle gleichgestellt:
(1) Wirtschaftliche Unmöglichkeit: Die Leistung durch den Schuldner erfordert einen Aufwand, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und nach Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht (§ 275 II BGB), z.B. Reparatur einer beschädigten Mietsache durch den Mieter, die den Sachwert um 1.500 Prozent übersteigt.
(2) Persönliche Leistungserschwerung: Der persönlich zu erbringenden Leistung des Schuldners steht ein unzumutbares Hindernis entgegen, welches das Leistungsinteresses des Gläubigers überwiegt (§ 275 III BGB), z.B. beim Tod eines nahen Angehörigen des Schuldners.
3. Rechtsfolgen: a) Der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit (§ 275 I BGB).
b) Bei Verschulden ist der Schuldner zu Schadenersatz statt der Leistung (§§ 283, 311a II BGB) oder c) nach der Wahl des Gläubigers zu Aufwendungsersatz (§§ 284, 311a II BGB) verpflichtet.
d) Herausgabe des Ersatzes oder Ersatzanspruchs für den geschuldeten Gegenstand, z.B. eine Forderung aus Rückgriff (§§ 285, 311a II BGB). Dieser Anspruch wird aber um den Betrag gemindert, für den der Gläubiger gleichzeitig Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
Sonderregeln für Gattungsschuld, gegenseitige Verträge.
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