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Verkehrssitte
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eine im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung. Die Verkehrssitte hat nicht die Kraft eines Gewohnheitsrechts; sie ist daher v.a. dann unbeachtlich, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt.
Bedeutung: Von großer Bedeutung für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB).
Vgl. auch Treu und Glauben, Handelsbrauch, Verkehrsauffassung.
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