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Verkehrssitte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine im (Geschäfts-)Verkehr der beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung, vulgo: der gewöhnliche Umgang und die Art und Weise des Miteinanders zu einem bestimmten Thema. Die Verkehrssitte hat nicht die Kraft eines Gewohnheitsrechts; sie ist daher v.a. dann unbeachtlich, wenn sie gegen zwingendes Recht verstößt.

    Bedeutung: Von großer Bedeutung für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB).

    Vgl. auch Treu und Glauben, Handelsbrauch, Verkehrsauffassung.

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