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Vermögensarten
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Begriff des Bewertungsgesetzes. Zu unterscheiden sind:
(1) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33–67, § 31 BewG),
(2) Grundvermögen (§§ 68–94, § 31 BewG) und
(3) Betriebsvermögen (§§ 95–105, §§ 138 ff., § 31 BewG).
Die Abgrenzung hat Bedeutung:
(1) für die Frage, ob eine gesonderte Wertfeststellung, d.h. Einheitsbewertung (Einheitswert), erforderlich ist oder ob der Wert im Zuge des Steuerveranlagungsverfahrens ermittelt wird;
(2) für den Umfang einer wirtschaftlichen Einheit, wobei Zusammenfassungen nur möglich sind, wenn die zugehörigen Wirtschaftsgüter zu derselben Vermögensart gehören;
(3) für die Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, die für die einzelnen Vermögensarten unterschiedlich sind;
(4) für den Abzug von Schulden, die mit der Vermögensart im Zusammenhang stehen (Betriebsschulden, Schulden).
Beim Grundbesitz kommt die Einordnung zur Land- und Forstwirtschaft, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen in Betracht; im letzten Fall wird das Grundstück Betriebsgrundstück und Bewertungsgegenstand im Rahmen der Erfassung des Betriebsvermögens.
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