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Vollkonsolidierung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verfahren, das bei der Erstellung eines Konzernabschlusses zur Anwendung kommt. Das HGB schreibt als Konsolidierungsverfahren bei der Einbeziehung von Tochterunternehmen grundsätzlich die Vollkonsolidierung vor. Anders dagegen Quotenkonsolidierung und Equity-Methode. Bei der Vollkonsolidierung werden die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten aus der Handelsbilanz II der einbezogenen Unternehmen sowie die Aufwendungen und Erträge aus den Einzelabschlüssen unabhängig von der Beteiligungsquote des Konzernunternehmens in voller Höhe in den Konzernabschluss aufgenommen. Für nicht dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen Tochterunternehmen gehörende Anteile ist in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital ein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (Fremdanteile, Minderheitenanteile) zu bilden und unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals in der Konzernbilanz auszuweisen (§ 307 I HGB). Entsprechend ist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Ergebnisanteil nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen. Vollkonsolidierung erfordert Zwischenergebniseliminierung, Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung.

    Vgl. auch Konzernabschluss.

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