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Wechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff und Bedeutung: Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Wechselausstellers an einen Bezogenen enthält, eine bestimmte Geldsumme zu einem festgelegten Zeitpunkt an ihn oder eine im Wechsel genannte Person oder deren Order zu zahlen. Der Wechsel ist eine Urkunde, dessen Form durch das Wechselgesetz vorgeschrieben ist. Als geborenes Orderpapier wird der Wechsel durch Indossament übertragen. Das verbriefte Recht kann nur bei Vorlage der Wechselurkunde geltend gemacht werden.
Die Wechselforderungen bzw. Verpflichtungen aus dem Wechsel sind abstrakt, d.h. sie bestehen unabhängig von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (abstraktes Forderungspapier). Jeder, der auf einem Wechsel unterschreibt, kann für die Annahme und Einlösung des Wechsels haftbar gemacht werden.
Der Wechsel gehörte früher zu den gängigen Instrumenten der Mittelstandsfinanzierung. Heute hat der Wechsel erheblich an Bedeutung verloren. Ein wichtiger Grund hierfür ist darin zu sehen, dass seit der Übertragung der geldpolitischen Befugnisse auf die Europäische Zentralbank (EZB) zum 1.1.1999 die Deutsche Bundesbank kein Diskontgeschäft mehr betreibt und daher die früher günstigen Refinanzierungsmöglichkeiten nicht mehr bestehen. Hinzu kommt, dass der Wechsel als nicht maschinenlesbare Urkunde einen hohen Bearbeitungsaufwand mit sich bringt, so dass eine elektronische Abwicklung nicht möglich ist. – 2. Funktionen des Wechsels: Der Wechsel erfüllt im Wesentlichen drei Funktionen:
(1) Zahlungsmittelfunktion: Die Weitergabe eines Wechsels kann anstelle einer Zahlung erfolgen. Dabei erfolgt die Zahlung „erfüllungshalber“, denn die ursprüngliche Schuld erlischt erst mit der Einlösung des Wechsels.
(2) Kreditfunktion: Eine Kreditgewährung ergibt sich insbesondere daraus, dass durch das Akzept die effektive Zahlung des Bezogenen um die Laufzeit des Wechsels hinausgeschoben wird.
(3) Sicherungsfunktion: Durch die im Wechselgesetz festgelegten strengen Vorschriften (Wechselstrenge) und durch die Loslösung vom Grundgeschäft können Wechselforderungen auch bei Nichteinlösung schneller als Buchforderungen durchgesetzt werden. – 3. Formen des Wechsels: Wechselrechtlich unterscheidet man zwei Arten von Wechseln: den gezogenen Wechsel, auch Tratte genannt (Art. 1 ff. WG) und den eigenen Wechsel, auch Solawechsel genannt (Art. 75 ff. WG). Der gezogene Wechsel ist eine Anweisung des Wechselausstellers (Gläubiger) an den Bezogenen (Schuldner), den im Wechsel festgelegten Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Begünstigten zu zahlen („Gegen diesen Wechsel zahlen Sie...“). Wenn der Bezogene diese Forderung durch Unterschrift akzeptiert hat, nennt man diesen Wechsel auch Akzept. Der gezogene Wechsel kann an die eigene Order, d.h. des Ausstellers, lauten (üblich, wenn der erste Wechselnehmer noch nicht feststeht) oder auch auf den Aussteller selbst gezogen werden (trassiert-eigener Wechsel). Gemäß Art. 1 WG muss der gezogene Wechsel acht Bestandteile aufweisen. Fehlt eine dieser Angaben (z.B. der Verfalltag), handelt es sich um einen Blankowechsel. Bei einem Solawechsel verspricht der Aussteller, an einem bestimmten Tag oder bei Sicht eine bestimmte Summe zu zahlen („Gegen diesen Wechsel zahle ich…“). Der Solawechsel hat nur sieben gesetzliche Bestandteile, da die Angabe des Bezogenen entfällt (Art. 75 WG).
Wechsel lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen, beispielsweise nach der Art des Grundgeschäfts (Handelswechsel oder Finanzwechsel), nach der Fälligkeit (Tagwechsel
an einem bestimmten Tag fällig, Datowechsel
eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung fällig, Sichtwechsel
fällig bei Vorlage oder Nachsichtwechsel
fällig eine bestimmte Zeit nach Sicht), nach dem Akzeptanten (Bankakzept oder Debitorenziehung) oder nach der Einlösungsstelle (Zahlstellen- oder Domizilwechsel). – 4. Ablauf des Wechselgeschäfts: Wechsel werden überwiegend im Rahmen von Lieferantenkrediten eingesetzt. Dabei stellt der Lieferant den Wechsel aus und lässt diesen vom Käufer unterschreiben, d.h. der Lieferant zieht eine Tratte auf den Bezogenen, der den Wechsel akzeptiert. Der Aussteller kann den Wechsel bis zum Einlösetag als Sicherheit aufbewahren und ihn dann dem Käufer zur Bezahlung vorlegen. Der Aussteller kann aber auch seine eigenen Verbindlichkeiten durch die Weitergabe des Wechsels bezahlen. Die Übertragung erfolgt durch Indossament, das auf der Rückseite des Wechsels angebracht wird und den Namen desjenigen enthält, an den der Wechsel weitergegeben wird. Bei Liquiditätsbedarf kann der Aussteller auch den Wechsel seiner Bank zur Diskontierung anbieten. Kauft die Bank den Wechsel an, erhält der Aussteller einen Diskontkredit. Dabei wird ihm der Wechselbetrag abzüglich Zinsen und Spesen ausgezahlt.
Am Fälligkeitstag wird der Wechsel dem Hauptschuldner (Bezogener) zur Zahlung vorgelegt. Bei Zahlung erlischt die Wechselschuld. Wenn der Bezogene die Wechselsumme nicht oder nur teilweise leistet, wird der Wechsel notleidend. Der Inhaber des notleidenden Wechsels kann auf seine Vormänner Rückgriff nehmen (Art. 43 WG). Voraussetzung dafür ist ein Wechselprotest. Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder aber mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften gegenüber dem Wechselinhaber als Gesamtschuldner (Art. 47 WG). Dabei braucht sich der Wechselinhaber nicht an die Reihenfolge halten, sondern kann bei jedem beliebigen Indossanten oder dem Aussteller Rückgriff nehmen (Wechselrückgriff). Gegebenenfalls kann ein Ehreneintritt durch Ehrenzahlung eines Dritten zugunsten eines Wechselverpflichteten erfolgen (Art. 55 ff. WG). Im Fall eines erfolglosen Rückgriffs kann Wechselklage gegenüber dem Bezogenen erhoben werden. Auf Grund der Wechselstrenge lassen sich Wechselforderungen schnell durchsetzen. – 5. Umsatzsteuerliche Besonderheiten: Wird der Wechsel zur Diskontierung weitergegeben, ist im Rahmen dieses Diskontkredits neben Spesen Wechseldiskont zu zahlen. Der Wechseldiskont unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Da der Ankauf von Wechseln durch ein Kreditinstitut nicht umsatzsteuerpflichtig ist (gemäß §4 Nr. 8a UStG sind Kreditgeschäfte umsatzsteuerbefreit), betrifft das nur einen Diskontkredit zwischen Unternehmen anderer Bereiche. Allerdings wirkt sich der Diskont für den Wechselaussteller umsatzmindernd aus, denn der Aussteller erhält nicht die gesamte Forderung aus seinem Warengeschäft gutgeschrieben. Deshalb kann der Wechselaussteller seine Umsatzsteuerschuld anteilig kürzen (im Sinne von § 17 Abs. 1 UStG). Der Bezogene ist davon zu benachrichtigen, da dieser wiederum seine Vorsteuer berichtigen muss. Wechselspesen dagegen zählen zu den umsatzpflichtigen Entgelten und reduzieren nicht die Umsatzsteuerhöhe.
Die Wechselforderungen bzw. Verpflichtungen aus dem Wechsel sind abstrakt, d.h. sie bestehen unabhängig von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (abstraktes Forderungspapier). Jeder, der auf einem Wechsel unterschreibt, kann für die Annahme und Einlösung des Wechsels haftbar gemacht werden.
Der Wechsel gehörte früher zu den gängigen Instrumenten der Mittelstandsfinanzierung. Heute hat der Wechsel erheblich an Bedeutung verloren. Ein wichtiger Grund hierfür ist darin zu sehen, dass seit der Übertragung der geldpolitischen Befugnisse auf die Europäische Zentralbank (EZB) zum 1.1.1999 die Deutsche Bundesbank kein Diskontgeschäft mehr betreibt und daher die früher günstigen Refinanzierungsmöglichkeiten nicht mehr bestehen. Hinzu kommt, dass der Wechsel als nicht maschinenlesbare Urkunde einen hohen Bearbeitungsaufwand mit sich bringt, so dass eine elektronische Abwicklung nicht möglich ist. – 2. Funktionen des Wechsels: Der Wechsel erfüllt im Wesentlichen drei Funktionen:
(1) Zahlungsmittelfunktion: Die Weitergabe eines Wechsels kann anstelle einer Zahlung erfolgen. Dabei erfolgt die Zahlung „erfüllungshalber“, denn die ursprüngliche Schuld erlischt erst mit der Einlösung des Wechsels.
(2) Kreditfunktion: Eine Kreditgewährung ergibt sich insbesondere daraus, dass durch das Akzept die effektive Zahlung des Bezogenen um die Laufzeit des Wechsels hinausgeschoben wird.
(3) Sicherungsfunktion: Durch die im Wechselgesetz festgelegten strengen Vorschriften (Wechselstrenge) und durch die Loslösung vom Grundgeschäft können Wechselforderungen auch bei Nichteinlösung schneller als Buchforderungen durchgesetzt werden. – 3. Formen des Wechsels: Wechselrechtlich unterscheidet man zwei Arten von Wechseln: den gezogenen Wechsel, auch Tratte genannt (Art. 1 ff. WG) und den eigenen Wechsel, auch Solawechsel genannt (Art. 75 ff. WG). Der gezogene Wechsel ist eine Anweisung des Wechselausstellers (Gläubiger) an den Bezogenen (Schuldner), den im Wechsel festgelegten Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Begünstigten zu zahlen („Gegen diesen Wechsel zahlen Sie...“). Wenn der Bezogene diese Forderung durch Unterschrift akzeptiert hat, nennt man diesen Wechsel auch Akzept. Der gezogene Wechsel kann an die eigene Order, d.h. des Ausstellers, lauten (üblich, wenn der erste Wechselnehmer noch nicht feststeht) oder auch auf den Aussteller selbst gezogen werden (trassiert-eigener Wechsel). Gemäß Art. 1 WG muss der gezogene Wechsel acht Bestandteile aufweisen. Fehlt eine dieser Angaben (z.B. der Verfalltag), handelt es sich um einen Blankowechsel. Bei einem Solawechsel verspricht der Aussteller, an einem bestimmten Tag oder bei Sicht eine bestimmte Summe zu zahlen („Gegen diesen Wechsel zahle ich…“). Der Solawechsel hat nur sieben gesetzliche Bestandteile, da die Angabe des Bezogenen entfällt (Art. 75 WG).
Wechsel lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen, beispielsweise nach der Art des Grundgeschäfts (Handelswechsel oder Finanzwechsel), nach der Fälligkeit (Tagwechsel
an einem bestimmten Tag fällig, Datowechsel
eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung fällig, Sichtwechsel
fällig bei Vorlage oder Nachsichtwechsel
fällig eine bestimmte Zeit nach Sicht), nach dem Akzeptanten (Bankakzept oder Debitorenziehung) oder nach der Einlösungsstelle (Zahlstellen- oder Domizilwechsel). – 4. Ablauf des Wechselgeschäfts: Wechsel werden überwiegend im Rahmen von Lieferantenkrediten eingesetzt. Dabei stellt der Lieferant den Wechsel aus und lässt diesen vom Käufer unterschreiben, d.h. der Lieferant zieht eine Tratte auf den Bezogenen, der den Wechsel akzeptiert. Der Aussteller kann den Wechsel bis zum Einlösetag als Sicherheit aufbewahren und ihn dann dem Käufer zur Bezahlung vorlegen. Der Aussteller kann aber auch seine eigenen Verbindlichkeiten durch die Weitergabe des Wechsels bezahlen. Die Übertragung erfolgt durch Indossament, das auf der Rückseite des Wechsels angebracht wird und den Namen desjenigen enthält, an den der Wechsel weitergegeben wird. Bei Liquiditätsbedarf kann der Aussteller auch den Wechsel seiner Bank zur Diskontierung anbieten. Kauft die Bank den Wechsel an, erhält der Aussteller einen Diskontkredit. Dabei wird ihm der Wechselbetrag abzüglich Zinsen und Spesen ausgezahlt.
Am Fälligkeitstag wird der Wechsel dem Hauptschuldner (Bezogener) zur Zahlung vorgelegt. Bei Zahlung erlischt die Wechselschuld. Wenn der Bezogene die Wechselsumme nicht oder nur teilweise leistet, wird der Wechsel notleidend. Der Inhaber des notleidenden Wechsels kann auf seine Vormänner Rückgriff nehmen (Art. 43 WG). Voraussetzung dafür ist ein Wechselprotest. Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder aber mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften gegenüber dem Wechselinhaber als Gesamtschuldner (Art. 47 WG). Dabei braucht sich der Wechselinhaber nicht an die Reihenfolge halten, sondern kann bei jedem beliebigen Indossanten oder dem Aussteller Rückgriff nehmen (Wechselrückgriff). Gegebenenfalls kann ein Ehreneintritt durch Ehrenzahlung eines Dritten zugunsten eines Wechselverpflichteten erfolgen (Art. 55 ff. WG). Im Fall eines erfolglosen Rückgriffs kann Wechselklage gegenüber dem Bezogenen erhoben werden. Auf Grund der Wechselstrenge lassen sich Wechselforderungen schnell durchsetzen. – 5. Umsatzsteuerliche Besonderheiten: Wird der Wechsel zur Diskontierung weitergegeben, ist im Rahmen dieses Diskontkredits neben Spesen Wechseldiskont zu zahlen. Der Wechseldiskont unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Da der Ankauf von Wechseln durch ein Kreditinstitut nicht umsatzsteuerpflichtig ist (gemäß §4 Nr. 8a UStG sind Kreditgeschäfte umsatzsteuerbefreit), betrifft das nur einen Diskontkredit zwischen Unternehmen anderer Bereiche. Allerdings wirkt sich der Diskont für den Wechselaussteller umsatzmindernd aus, denn der Aussteller erhält nicht die gesamte Forderung aus seinem Warengeschäft gutgeschrieben. Deshalb kann der Wechselaussteller seine Umsatzsteuerschuld anteilig kürzen (im Sinne von § 17 Abs. 1 UStG). Der Bezogene ist davon zu benachrichtigen, da dieser wiederum seine Vorsteuer berichtigen muss. Wechselspesen dagegen zählen zu den umsatzpflichtigen Entgelten und reduzieren nicht die Umsatzsteuerhöhe.
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