Direkt zum Inhalt

Wechsel

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Begriff:

    Urkunde, die die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, eine bestimmte Geldsummen an eine im Wechsel genannte Person oder deren Order zu zahlen. Die Urkunde muss im Text als Wechsel bezeichnet sein und gilt kraft Gesetzes als geborenes Orderpapier und abstraktes Forderungspapier. Die Umwandlung in ein Rektapapier ist durch Beifügung der negativen Orderklausel (Rektaklausel) möglich.

    II. Funktionen:

    Neben der traditionellen Zahlungsmittelfunktion, die gegenüber den anderen wirtschaftlichen Funktionen in ihrer Bedeutung allerdings erheblich zurückgeht, dient der Wechsel v.a. der kurzfristigen Finanzierung des Warenhandels (Kreditfunktion). Eine Kreditgewährung ergibt sich daraus, dass durch das Akzept die effektive Zahlung des Bezogenen um die Laufzeit des Wechsels hinausgeschoben wird. Durch die im Wechselgesetz festgelegte wechselrechtliche Strenge (Wechselstrenge), v.a. durch die Loslösung von dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft, wird dem Wechsel eine Sicherungsfunktion beigemessen.

    III. Formen des Wechsels:

    1. In der Hauptsache kommt der gezogene Wechsel (Tratte) vor. Die wesentlichen und notwendigen formalen Erfordernisse des gezogenen Wechsel sind nach Art. 1 WG: Die Bezeichnung als „Wechsel” im Text der Urkunde, die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener), Verfallzeit, Zahlungsort, Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll (Remittent), Ort und Datum der Ausstellung, Name des Ausstellers. Bei Fehlen dieser Angaben hat die Urkunde nicht die Eigenschaft und die Wirkungen des Wechsels, kann sie aber ggf. durch nachträgliche Ausfüllung erhalten (Blanko-Wechsel).

    Der gezogene Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten (üblich, wenn der erste Nehmer noch nicht feststeht); er kann auch auf den Aussteller selbst gezogen werden (trassiert-eigener Wechsel).

    2. Neben dem gezogenen Wechsel ist der eigene Wechsel oder Solawechsel gebräuchlich, in dem der Aussteller verspricht, an einem bestimmten Tage oder bei Sicht eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Solawechsel ist damit keine Anweisung, sondern ein unbedingtes Zahlungsversprechen. Der Solawechsel ist als Finanzwechsel anzusehen.

    IV. Einzelheiten:

    1. Verfallzeiten: Der gezogene Wechsel kann lauten: Auf Sicht (Sichtwechsel) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht (Nachsichtwechsel) oder nach Ausstellung (Dato-Wechsel) oder ein bestimmtes Datum (Tagwechsel). Bei Sicht- und Nachsichtwechsel sind Wechselzinsen unter entsprechender Angabe des Zinsfußes zulässig. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Vermerk als nicht geschrieben.

    2. Die in Deutschland gebräuchlichen Wechselformulare sind auf die notwendigen Angaben beschränkt. Zusätze, z.B. Deckungsklausel, Valutaklausel etc. sind überflüssig, wechselrechtlich bedeutungslos, wenn auch nicht unzulässig.

    3. Die Übertragung des Wechsels erfolgt durch Indossament. Jeder, dessen Indossament sich auf dem Wechsel befindet, ist außer im Fall der Angstklausel wechselmäßig verpflichtet und haftet allen Nachmännern gegenüber.

    4. Die Annahme des Wechsels (Akzept) durch den Bezogenen erfolgt durch bloße Unterschrift oder unter Beifügung des Wortes „angenommen” o.Ä.. meist quer auf der Vorderseite des Wechsels

    5. Eine Bürgschaft kann für die Wechselverpflichtungen in Form der wertpapierrechtlichen Wechselbürgschaft übernommen werden.

    6. Der Wechsel kann an einem anderen Ort als dem Wohnort des Bezogenen zahlbar gestellt werden (Domizilwechsel).

    7. Der Inhaber hat den Wechsel am Zahlungstage oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen (Vorlegungsfrist). Er darf Teilzahlung nicht zurückweisen. Mangels Zahlung kann der Inhaber gegen den Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen; vor Verfall des Wechsels hat er das Rückgriffsrecht mangels Annahme. Er braucht sich nicht an die Reihenfolge zu halten, sondern kann bei jedem beliebigen Indossanten oder dem Aussteller Rückgriff nehmen (Sprungrückgriff). Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung, Wechselprotest) festgestellt werden. Gegebenenfalls kann im Fall der Not Ehreneintritt durch Ehrenannahme oder Ehrenzahlung seitens eines Dritten zu Gunsten eines jeden Wechselverpflichteten folgen.

    8. Ein Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Wechselausfertigungen) ausgestellt werden (dann als Prima-, Secunda-, Tertia-Wechsel bezeichnet), bedeutsam im Überseehandel.

    Anders: Wechselabschrift.

    9. Verjährung der wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer in drei Jahren vom Verfalltage, der Ansprüche des Inhabers gegen den Indossanten und den Aussteller in einem Jahr vom Tage des Protests oder im Fall des Vermerkes „ohne Kosten” vom Verfalltage ab, der Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und den Aussteller in sechs Monaten vom Tage der Einlösung durch den Indossanten.

    V. Umsatzsteuerrecht:

    Umsatzsteuerpflichtig ist nur die Summe, die bei der Einlösung oder Weitergabe des Wechsel vereinnahmt wird, abzüglich der Zwischenzinsen. Wird der Wechseldiskont von dem Geber des Wechsels dem Wechselempfänger erstattet, unterliegt der erstattete Betrag nachträglich der Umsatzsteuer.

    Die sog. Wechselumlaufkosten, z.B. Wechselsteuer, Porti und Bankprovision, mindern als Geschäftskosten das umsatzsteuerpflichtige Entgelt nicht; werden sie vom Wechselgeber erstattet, so gehören sie zum steuerpflichtigen Entgelt des Wechselnehmers.

    Hat der Empfänger eines Wechsels wegen des Rückgriffs die vereinnahmten Wechselbeträge zurückzuzahlen, dürfen diese als zurückgewährte Entgelte in dem Kalenderjahr, in dem sie zurückgewährt werden, von den Entgelten, die dem gleichen Steuersatz unterliegen, abgesetzt werden.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com