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Revision von Zahlungsdienst vom 28.02.2013 - 15:14

Zahlungsdienst

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zahlungsdienste sind im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) definiert. Es handelt sich um (1) Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
    (2) das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts (Lastschrift), des Überweisungsgeschäfts (Überweisung) und des Zahlungskartengeschäfts ohne Kreditgewährung,
    (3) das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
    (4) das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft,
    (5) das digitalisiertes Zahlungsgeschäft und
    (6) das Finanztransfergeschäft. Diese Zahlungsdienste werden von Zahlungsdienstleistern erbacht. Nach dem ZAG sind das (1) Kreditinstitute,
    (2) E-Geld-Institute (E-Geld),
    (3) der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht hoheitlich handeln,
    (4) die Europäische Zentralbank (EZB), die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union (EU) oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln und
    (5) Zahlungsinstitute.

    Die Zahlungsdienstleister erbringen die Zahlungsdienste auf der Grundlage eines Zahlungsdienstevertrags.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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