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Zollunion
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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spezifisches Konzept zur regionalen Handelsliberalisierung. Im Zuge der Verwirklichung einer Z. werden zwischen den beteiligten Volkswirtschaften (schrittweise) alle Zölle und Kontingente beseitigt; parallel hierzu werden gleichzeitig die von den Mitgliedsländern gegenüber Drittstaaten angewendeten Zölle und Kontingente aneinander angeglichen (Entstehen eines gemeinsamen Zolltarifs).
Bedeutung: Eine Z. (so auch im Fall der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG) dient i.d.R. als Vorstufe zur Errichtung eines gemeinsamen Marktes oder einer Wirtschaftsgemeinschaft (regionale Integration). Der zur Gründung einer Z. erforderliche politische Konsens zwischen den beteiligten Ländern ist wegen des Verlustes der nationalen handelspolitischen Autonomie erheblich schwieriger zu erreichen als bei einer Freihandelszone.
Eine Z. verstößt prinzipiell gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung des GATT bzw. der World Trade Organization (WTO). Art. XXIV des GATT-Abkommens definiert die Bedingungen, unter denen eine Z. zwischen Staaten, die Vertragspartner im Rahmen des GATT sind, zulässig ist.
Vgl. auch Integration.
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