Zitierfähige Version
- Revision von Auskunft vom 19.02.2018 - 16:52
- Revision von Auskunft vom 19.10.2017 - 14:39
- Revision von Auskunft vom 04.10.2017 - 16:28
- Revision von Auskunft vom 29.07.2016 - 16:49
- Revision von Auskunft vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von Auskunft vom 01.10.2014 - 16:03
- Revision von Auskunft vom 28.02.2013 - 11:08
- Revision von Auskunft vom 28.01.2013 - 11:32
- Revision von Auskunft vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von Auskunft vom 17.09.2009 - 13:20
- Revision von Auskunft vom 08.07.2009 - 11:30
- Revision von Auskunft vom 28.10.2008 - 16:50
Auskunft
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Mitteilung über Rechtsverhältnisse eines Dritten, im Handelsverkehr üblicherweise über Kreditwürdigkeit, allgemeines Verhalten, Geschäftsmoral etc. Mitteilung einer Behörde über die Rechtslage.
Behörde
Pflicht zur Auskunftserteilung seitens einer Behörde im Rahmen der Dienstobliegenheiten. Auskunft, auch freiwillig erteilte, muss erschöpfend und richtig sein. Bei fehlerhafter Auskunft kann die Amtshaftung eingreifen. Für das Verwaltungsverfahren vgl. § 25 VwVfG; erweiterte Auskunftspflichten gegenüber der Presse nach den Landespressegesetzen.
Sondervorschriften:
(1) Auskunftspflicht des Finanzamtes in Lohnsteuerfragen gemäß § 42e EStG: Lohnsteuerauskunft, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft des Finanzamtes zu Rechtsfragen auch in anderen Fällen möglich (verbindliche Auskunft, § 89 II AO); gebührenpflichtig.
(2) Auskunft der Zollbehörde: Verbindliche Ursprungsauskunft und verbindliche Zolltarifauskunft sowie unverbindliche Auskünfte über sonstige zollrechtliche Fragen nach Art. 11 ZK.
Kaufleute
1. Pflicht zur Auskunftserteilung besteht u.a. nach § 242 BGB bei solchen Rechtsverhältnissen, bei denen der Berechtigte in entschuldbarer Weise über bestimmte Umstände im ungewissen, der Verpflichtete aber unschwer in der Lage ist, hierüber Auskunft zu erteilen.
2. Haftung für eine falsche Auskunft vor allem dann, wenn zwischen dem die Auskunft erteilenden und dem Empfänger eine dauernde oder auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung besteht und die Auskunftserteilung in einer inneren Beziehung zu der Geschäftsverbindung steht.
Vgl. auch Auskunftspflicht, Auskunftsrecht, Selbstauskunft.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon