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Besitz
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die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§§ 854 ff. BGB) nicht zu verwechseln mit Eigentum. Eigentümer ist, wem die Sache rechtlich gehört, Besitzer, wer sie tatsächlich innehat (z.B. auch der Dieb).
Der B. ist vererblich und i.Allg. durch Übergabe, bisweilen auch durch bloße Einigung übertragbar.
Arten: Besitzer ist sowohl der unmittelbare Besitzer, der die Sachherrschaft selbst ausübt, als auch der mittelbare Besitzer, der über ein Rechtsverhältnis einem anderen (z.B. dem Mieter) den B. überlassen hat, nicht aber der sog. Besitzdiener.
Der B. ist ein „sonstiges Recht” im Sinn des § 823 I BGB, dessen Verletzung sich als unerlaubte Handlung darstellt und zu Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus darf der Besitzer sich verbotener Eigenmacht durch Besitzkehr und Besitzwehr erwehren und genießt einen bes. gerichtlichen Besitzschutz.
B. wird als wirtschaftlicher und soziologischer Begriff häufig gleichgesetzt mit Vermögen, z.B. bei Grundbesitz, Hausbesitz etc. In diesem Sinn sind sog. „Besitzsteuern” zu verstehen als Steuern auf bestimmtes Vermögen. B. in diesem Sinn dient der Kennzeichnung der sozialen Gliederung der Bevölkerung.
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