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Aufrechnung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemein:
Wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung. Wenn zwei Personen einander gleichartige Leistungen schulden, kann jeder Teil (Schuldner) mit seiner Gegenforderung gegen die Forderung (Hauptforderung) des anderen Teils (Gläubigers) aufrechnen (§§ 387–396 BGB).
1. Voraussetzung ist Fälligkeit und Vollwirksamkeit der Gegen-, nicht notwendig der Hauptforderung. Der Gegenforderung darf grundsätzlich keine Einrede der Verjährung entgegenstehen.
2. Die A. erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Sie bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, zu dem frühestens hätte aufgerechnet werden können, als erloschen gelten (z.B. fallen seitdem etwa verwirkte Vertragsstrafen und Verzugszinsen weg).
3. Ausschluss der A.: a) Vertraglich.
b) Kraft Gesetzes ist A. unzulässig gegen unpfändbare Forderungen und gegen Forderungen des Gläubigers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners. Nach der Rechtsprechung darf aber der Schuldner (z.B. Arbeitgeber) i.d.R. auch gegen den unpfändbaren Teil einer Forderung aufrechnen, wenn seine Gegenforderung aus einer vom Gläubiger begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung (z.B. Unterschlagung des Angestellten) herrührt.
4. Die Parteien können die A. auch vertraglich vereinbaren; sie sind dann an die obigen Voraussetzungen nicht gebunden.
5. A. der Lohnsteuer ist nicht erlaubt; ausgenommen ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber. Zu viel entrichtete Sozialversicherungsbeiträge sind aufzurechnen (§ 26 SGB IVI). Das Finanzamt kann Steuerforderungen gegen den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage aufrechnen.
II. Insolvenzverfahren:
Auch die Insolvenzeröffnung nimmt einem Insolvenzgläubiger nicht die Möglichkeit der A.; es wäre unbillig, wenn er die von ihm geschuldete Leistung zur Masse erbringen müsste, für seine Forderung aber nur Anspruch auf die Insolvenzdividende hätte. Er braucht seine Forderung nicht anzumelden, doch kann dies mitunter ratsam sein. Die A. ist nur zulässig, wenn die Aufrechnungslage schon vor Insolvenzeröffnung bestand (§ 94 InsO). Dadurch soll verhindert werden, dass ein Insolvenzgläubiger seine Forderung an jemand abtritt, der etwas zur Masse schuldet und sich dann durch Aufrechnung voll befriedigen kann.
III. Zivilprozess:
Beklagter kann die A. (oder der Kläger gegenüber der Widerklage des Beklagten) erklären.
1. Verteidigt sich der Schuldner auch noch anderweitig, ist die A. i.d.R. als Eventualaufrechnung anzusehen, d.h. nur für den Fall erklärt, dass sich die bestrittene Klageforderung trotz der anderweitigen Verteilung als begründet erweist.
2. Stehen Klageforderung und Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang, kann das Gericht die Verhandlung über die Gegenforderung abtrennen und, wenn nur die Klageforderung zur Entscheidung reif ist, ein sog. Vorbehaltsurteil erlassen (§ 302 ZPO); vorbehalten bleibt die Entscheidung über die Aufrechnung im Nachverfahren. Die Rechtskraft einer Entscheidung des Gerichts, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht bestanden hat oder infolge der Aufrechnung erloschen ist, betrifft auch den zur Aufrechnung gestellten Anspruch (§ 322 II ZPO.)
IV. Steuerrecht:
Auch nach Steuerrecht sind die Steuerpflichtigen berechtigt, gegen Steueransprüche mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen den Steuergläubiger oder die die Steuer verwaltende Körperschaft (i.d.R. das Land) mit befreiender Wirkung (§ 47 AO) aufzurechnen (§ 226 AO). Die A. kann auch durch die Finanzbehörde erklärt werden. Sind steuerrechtliche Ansprüche durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen, kann mit ihnen nicht aufgerechnet werden.
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