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Abzahlungsgeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bürgerliches und Handelsrecht:
1. Begriff: Kreditvertrag, der die Lieferung einer oder mehrerer bestimmter Sachen oder anderer Leistungen gegen Teilzahlung zum Gegenstand hat, v.a. Kauf von beweglichen Sachen.
2. Formen: a) Teilzahlungsgeschäft: Dem Käufer wird schon vor vollständiger Zahlung die Ware übergeben, der Kaufpreis ist in Teilzahlungen zu entrichtet.
b) Sukzessivlieferungsvertrag.
3. Rechtsfolgen: Bei einem A. in der Form eines Verbrauchervertrags gelten besondere Schutzvorschriften (§§ 499–507 BGB). Das Teilzahlungsgeschäft (§ 501 BGB) wird weitestgehend wie ein Verbraucherdarlehen behandelt. Beim Sukzessivlieferungsvertrag hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 505 BGB); außerdem bedarf dieser Vertrag grundsätzlich der Schriftform.
Vgl. auch finanziertes Abzahlungsgeschäft.
II. Buchung/Bilanzierung:
Der Käufer wird auf einem Teilzahlungskonto, auch Konto „Nichtfällige Forderungen”, mit dem gesamten Kaufpreis belastet (Sollbuchung) und auf einem Konto „Fällige Forderungen” für eine Anzahlung erkannt (Habenbuchung), auf das auch einzeln die jeweils fälligen Raten übertragen sowie geleistete Ratenzahlungen gebucht werden. Werden die Zahlungen abgebrochen, so wird die Restschuld auf Konto „Fällige Forderungen” übertragen und dieses Konto für die Rückgabe und einen geleisteten Schadensersatz erkannt. Ein evtl. Differenzbetrag geht als Aufwand bzw. Ertrag in die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ein.
III. Umsatzsteuerrecht:
1. Für die Höhe der Umsatzsteuer ist grundsätzlich entscheidend, ob die Kreditgewährung als eigenständige sonstige Leistung des Verkäufers an den Kunden angesehen werden kann oder nur als bloße Nebenleistung (Verkaufsmodalität) im Rahmen der Hauptleistung eingestuft werden muss (wie z.B. bei Skonto): a) Lässt sich eine eindeutige Trennung beider Leistungen durchführen, so wird die Kreditgewährung wegen § 4 Nr. 8 UStG automatisch steuerfrei. Dafür müssen jedoch die Entgelte für die Kreditgewährung gesondert vereinbart sein, ein Jahreszins ausgewiesen sein, und das Entgelt für die Kreditgewährung muss außerdem gesondert abgerechnet werden (Abschn. 29a UStR).
b) Ist die Kreditgewährung nur Nebenleistung (keine eindeutige Trennung möglich), dann sind alle Kaufpreisraten in voller Höhe umsatzsteuerpflichtig.
2. Für die Liquiditätsbelastung durch die Umsatzsteuerschuld ist dagegen entscheidend, ob der Verkäufer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten seine Steuerschuld berechnen muss.
a) Bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) entsteht die Umsatzsteuerschuld des Verkäufers jeweils erst mit Eingang der jeweiligen Raten; dies ist jedoch nur ein Ausnahmefall, der nur bei kleineren Unternehmen in Frage kommt.
b) Üblicherweise ist die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) Pflicht; hier entsteht die volle Steuerschuld bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, d.h. die für das A. zu zahlende Umsatzsteuer wird bereits zu Anfang in vollem Umfang fällig und muss daher unter Umständen vorfinanziert werden (z.B. durch eine höhere erste Rate).
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