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Bürgerliches Recht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bürgerliches Recht im weiteren Sinn:
Recht, das als Teil des Privatrechts die Rechtsbeziehungen der Privatpersonen (einschließlich der juristischen Personen) untereinander regelt. Zum Bürgerlichen Recht in diesem Sinn gehört auch das Handelsrecht und das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes.
Gegensatz: Öffentliches Recht.
II. Bürgerliches Recht im engeren Sinn:
1. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dessen Nebengesetzen geregeltes Recht. Ein Teil der wichtigsten Nebengesetze wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das BGB integriert: Das Verbraucherkreditgesetz, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und das Fernabsatzgesetz. Das Produkthaftungsgesetz (Produkthaftung), das Umwelthaftungsgesetz, die Verordnung über das Erbbaurecht, das Gesetz über Wohnungseigentum und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sind weiterhin außerhalb des BGB geregelt.
2. Die Regeln des Bürgerliches Rechts i.e.S. gelten, soweit das Handelsrecht nichts anderes bestimmt, auch für Kaufleute. Zum Verständnis des Handelsrechts ist jedoch eine profunde Kenntnis des Bürgerlichen Rechts nötig, da das Handelsgesetzbuch (HGB) nicht eine abgeschlossene Regelung des für die Kaufleute und den kaufmännischen Gewerbebetrieb geltenden Rechts enthält, sondern nur ergänzende und abändernde Sondernormen. So sind z.B. die Vorschriften des HGB über Handelsgeschäfte nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des BGB über Rechtsgeschäfte und Verträge zu verstehen, die Vorschriften über den Handelskauf nur bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BGB über den Kaufvertrag.
Vgl. auch Schuldrechtsreform.
III. Bundes- und Landesrecht:
Das Bürgerliche Recht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG).
IV. Bürgerliches Recht und öffentliches Recht:
Früher scharf getrennte Gebiete. Zufolge des immer stärker werdenden staatlichen Einflusses auf das Privat- und Wirtschaftsleben ist das Bürgerliche Recht heute in erheblichem Maße von öffentlich-rechtlichen Elementen durchsetzt. Es sind gemischte Rechtsverhältnisse entstanden, die z.T. nach Bürgerlichem, z.T. nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind (z.B. das Wohnraummietrecht in der sozialen Wohnraumförderung).
V. Bürgerliches Recht und Steuerrecht:
Das Steuerrecht ist eine selbstständige Rechtsmaterie und gehört zum öffentlichen Recht, es ist daher vom Bürgerlichen Recht weitgehend unabhängig. Das Bürgerliche Recht hat im Steuerrecht nur Bedeutung, soweit sich das Steuerrecht ausdrücklich auf das Bürgerliche Recht bezieht, z.B. bei den Fragen der Geschäftsfähigkeit oder der Vollmacht. Ferner können Begriffe des Bürgerlichen Rechts im Steuerrecht verwendet werden, soweit das Steuerrecht diese Begriffe eindeutig übernommen hat, wie z.B. bei der Grunderwerb-, der Kapitalverkehr- oder der Erbschaftsteuer.
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