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außergewöhnliche Belastungen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Steuerrechtlicher Begriff: Zwangsläufig größere Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Vergleich zur überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die schon zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben (Ausnahme: eigene Berufsausbildungskosten nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können) gehören, bleiben dabei außer Betracht.
2. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören von den Lebenshaltungskosten u.a. Krankheitskosten, Entbindungskosten, Scheidungskosten und u.U. Aufwendungen für Beerdigung, Strafprozess und zur Schuldentilgung.
3. Berücksichtigung: Auf Antrag wird die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die außergewöhnlichen Belastungen, die die zumutbare Belastung (Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte abhängig von Familienstand und Kinderzahl) übersteigen, bei der Einkommensermittlung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 I EStG).
4. Zur Abgeltung bestimmter außergewöhnlicher Belastungen werden Pauschbeträge gewährt (§§ 33b EStG), die bei Ausstellung der Lohnsteuerkarte als Freibeträge eingetragen werden können bzw. von Amts wegen einzutragen sind (Pauschbetrag).
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