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Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsgrundlage
    2. Aufgaben
    3. Besetzung
    4. Verfahren

    höchstes Bundesgericht („Hüter der Verfassung”); Sitz in Karlsruhe.

    Rechtsgrundlage

    Art. 92–94 GG, Gesetz über das BVerfG vom 11.8.1993 (BGBl I 1473) m.spät.Änd.

    Aufgaben

    Zuständigkeit ist in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG enumerativ festgelegt, v.a.:
    (1) Entscheidung in erster und letzter Instanz über Verfassungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern, zwischen verschiedenen Bundesorganen sowie zwischen verschiedenen Ländern über ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.


    (2) In allen anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen, u.a. über Verfassungsbeschwerden, Richteranklagen, Verfassungswidrigkeit von Parteien (Art. 21 GG) und über die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG).


    (3) Entscheidungen haben Gesetzeskraft (§ 31 II BVerfGG) u.a. bei Streit über die Vereinbarkeit von Bundesrecht oder von Landesgesetzen mit dem GG oder über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit sonstigem Bundesrecht (Normenkontrolle) oder bei bestimmten Verfassungsbeschwerden.

    Besetzung

    Das BVerfG besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und Bundesverfassungsrichtern, die je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Es entscheidet durch zwei Senate mit je acht Richtern, Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von sechs Richtern. Die Zuständigkeit der Senate ist im Gesetz festgelegt, ausnahmsweise entscheidet das Plenum, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen will (§ 16 BVerfGG). Bei Verfassungsbeschwerden ist ein Kammerverfahren vorgeschaltet (§§ 93a–d BVerfGG). Die Senate berufen mehrere Kammern, die jeweils aus drei Richtern bestehen (§ 15a BVerfGG).

    Verfahren

    Weitgehend im Gesetz geregelt, ergänzend sind teilweise das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung für anwendbar erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG müssen sich die Beteiligten (mit Ausnahme der Verfassungsorgane) durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer des Rechts vertreten lassen (Anwaltszwang). Das BVerfG kann vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen erlassen (§ 32 BVerfGG). Das Verfahren ist i.Allg. kostenfrei, bei missbräuchlichen Anträgen kann eine Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 Euro im Falle von Verfassungsbeschwerden, Wahlprüfungsbeschwerden und Eilanträgen  auferlegt werden. Das BVerfG kann bestimmen, wer seine Entscheidungen vollstreckt.

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