Bundesrecht
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1. Umfang:
(1) Die von den Rechtsetzungsorganen des Bundes erlassenen Rechtsvorschriften (Gesetze und Rechtsverordnungen);
(2) dasjenige ältere Recht, das nach Art. 123 ff. GG fortgilt, soweit es dem Grundgesetz (GG) nicht widerspricht. Bundesrecht ist nach Art. 124 GG geworden: Das sich auf Angelegenheiten aus dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes (vgl. Art. 73 und Art. 105 I GG) beziehende frühere Recht sowie nach Art. 125 GG dasjenige, das sich auf das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezieht (vgl. Art. 74 und 105 II GG), vorausgesetzt, dass die Rechtsvorschrift entweder bisher innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen als einheitliches Recht galt oder dass durch sie nach dem 8.5.1945 früheres Reichsrecht geändert worden ist.
2. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine bestimmte Rechtsvorschrift als Bundesrecht oder als Landesrecht fortgilt, entscheidet das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (vgl. Art. 126 GG).
3. Das im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassene Bundesrecht hebt entgegenstehendes Landesrecht auf (Art. 31 GG: „Bundesrecht bricht Landesrecht”).
4. Veröffentlichung: Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) oder im Bundesanzeiger.
5. Sammlung des Bundesrechts: Bundesgesetzblatt.