Zitierfähige Version
- Revision von Freihafen vom 15.02.2018 - 14:59
- Revision von Freihafen vom 04.10.2017 - 16:51
- Revision von Freihafen vom 29.07.2016 - 16:49
- Revision von Freihafen vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von Freihafen vom 01.10.2014 - 16:03
- Revision von Freihafen vom 28.02.2013 - 11:56
- Revision von Freihafen vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von Freihafen vom 31.10.2011 - 12:14
- Revision von Freihafen vom 17.09.2009 - 13:29
- Revision von Freihafen vom 08.07.2009 - 11:30
Freihafen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Hafengebiete, die zollrechtlich und soweit sie als Freizonen ausgestaltet sind nicht als zum Zollgebiet der Union gehörig anzusehen sind (Freizonenfiktion) und umsatzsteuerlich nicht als Inland behandelt werden, um die Einfuhr und Durchfuhr von Waren nicht mit administrativen Pflichten zu belasten. Die Einrichtung von Freihäfen ist umsatzsteuerlich lediglich eine Maßnahme zur Vereinfachung der Steuererhebung im Sinn von Art. 156 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie; materielle Steuervorteile, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten, werden über Sondervorschriften (§ 1 III UStG) verhindert.
Vgl. auch Freizone.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon