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Garantie
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Inhaltsverzeichnis
- Garantie aus Kaufvertrag
- Garantie aus Werkvertrag
- Herstellergarantie
- Garantie bei Bankgeschäften
- Garantie bei Auslandsgeschäften
Garantie aus Kaufvertrag
1. Begriff: Übernahme einer besonderen Gewähr durch den Verkäufer gegenüber dem Käufer, die über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgeht.
2. Formen: a) Unselbstständige Garantie:
(1) Begriff: Sie verstärkt die Mängelhaftung für Angaben in der Garantieerklärung, z.B. im Garantiebrief. Die einschlägige Werbung für die Ware (etwa in Prospekten, in Fernsehwerbespots) führt zu einer Garantie, wenn es sich nicht um eine bloße Beschreibung oder Anpreisung der Eigenschaften handelt.
(2) Rechtsfolgen: Dem Käufer stehen neben seinen Ansprüchen aus Mängelhaftung (z.B. Nachbesserung oder Nachlieferung bei einem Sachmangel) zusätzliche Rechte aus der Garantie zu, die sich nach dem Inhalt der Garantieerklärung richten. Typische Folgen sind (a) die Verlängerung des Zeitraums, für den der Verkäufer wegen Mängeln haftet (Garantiefrist); (b) im Garantiefall Schadensersatz aus Mängelhaftung ohne Verschulden (§ 276 I 1 BGB).
(3) Unterformen: (a) Beschaffenheitsgarantie: Garantie des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache (§ 443 BGB).
(b) Haltbarkeitsgarantie: Garantie des Verkäufers, dass die Kaufsache für eine bestimmte Dauer eine spezifische Beschaffenheit behält (§ 443 BGB), z.B. Garantie für Laufleistung eines Kraftwagens. Es wird zulasten des Verkäufers vermutet, dass ein während der Garantiefrist auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 II BGB).
b) Selbstständige Garantie (Garantievertrag):
(1) Begriff: Garantie für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs, der über die bloße Mängelfreiheit hinausgeht (z.B. für Vermietbarkeit eines zu verkaufenden Grundstücks nebst Haus).
(2) Rechtsfolgen: Sie bestehen wie bei der unselbständigen Garantie in (a) Schadensersatzhaftung ohne Verschulden und (b) i.d.R. in der Verlängerung der Garantiefrist.
Garantie aus Werkvertrag
1. Begriff: Übernahme einer besonderen Gewähr durch den Unternehmer gegenüber dem Besteller eines Werks, die über die gesetzliche Mängelhaftung hinausgeht.
2. Rechtsfolgen: Mangels gesetzlicher Regelung kann auf die Grundsätze der Garantie beim Kaufvertrag zurückgegriffen werden.
Herstellergarantie
1. Begriff: Übernahme einer Gewähr durch den Hersteller gegenüber dem Händler, der die Sache weiterverkauft, oder gegenüber dem Endverbraucher.
2. Rechtsfolgen: Sie richten sich nach dem Inhalt des Garantiebriefs (z.B. kostenlose Reparatur einer Uhr oder eines Computers). Bei der Garantie zugunsten eines Endverbrauchers kann dieser ggf. zusätzlich seine Rechte aus Mängelhaftung gegenüber dem unmittelbaren Verkäufer geltend machen (Ausnahme, z.B.: Gewährleistungsfristen sind insoweit schon abgelaufen).
Garantie bei Bankgeschäften
1. Bankgarantie: a) Begriff: Abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank (Garantiebank) für einen Garantieauftraggeber (Begünstigter). Im Fall der Nichtleistung oder Schlechtleistung von vertraglichen Verpflichtungen durch den Garantieauftraggeber leistet die Garantiebank einen Zahlungsausgleich für den entstandenen Schaden. Die vereinbarte Garantiesumme wird bei der ersten Anforderung ohne Prüfung der Berechtigung des Anspruches an den Garantienehmer bezahlt. Die Vertragsinhalte werden im Garantiebrief schriftlich fixiert.
b) Formen:
(1) Direkte Garantie: Garantie, bei der von der durch den Garantienehmer beauftragten Bank keine zweite Bank eingeschaltet wird; die Originalgarantie wird direkt herausgelegt.
(2) Indirekte Garantie: Garantie, bei der eine zweite Bank eingeschaltet wird, welche die Herauslegung der Originalgarantie übernimmt. Beide Banken sind durch ein Auftragsverhältnis verbunden, gekoppelt mit einer abstrakten Schadloserklärung der Bank des Garantieauftraggebers für den Garantiefall. Die indirekte Garantie wird i.d.R. im Auslandsgeschäft angewandt; als zweite Bank wird i.d.R. eine Bank im Wirtschaftsgebiet des Garantienehmers gewählt, häufig gesetzlich vorgeschrieben oder aus Risikogründen vom Garantienehmer gewünscht.
c) Anwendungsbereich: Z.B. als Anzahlungsgarantie, Bietungsgarantie, Konnossementsgarantie, Liefer- und Leistungsgarantie, Transfergarantie, Vertragserfüllungsgarantie, Zahlungsgarantie.
2. Geld-zurück-Garantie: a) Begriff: Gesetzliche Garantie der überweisenden Bank im Rahmen eines Überweisungsvertrags gegenüber demjenigen, der die Überweisung veranlasst hat.
b) Rechtsfolgen: Der Überweisende kann die Erstattung von bis zu 12.500 Euro (Garantiebetrag) des Überweisungsbetrags zzgl. bereits für die Überweisung entrichteter Entgelte und Auslagen vom überweisenden Kreditinstitut verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen an bewirkt worden ist (§ 676b BGB).
Vgl. auch Reisevertrag.
Garantie bei Auslandsgeschäften
Es gibt keine einheitlichen Regelungen bez. Garantien, sondern nur bestimmte internationale bzw. länder- und/oder branchenspezifische Usancen, die sich an der Art des Auslandsgeschäfts ausrichten.
Angewandte Formen der Garantie: a) Bei Exportgeschäften (Export-Garantie) werden Anzahlungs-, Bietungs-, Gewährleistungs-, Konnossements-, Liefer- und Leistungs- sowie Vertragserfüllungsgarantien bevorzugt.
b) Im Importgeschäft (Import-Garantie) herrschen Transfer- und Zahlungsgarantie vor.
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon