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Grundstück

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Bürgerliches Recht:

    Begrenzter, durch Vermessung gebildeter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbstständiges G. eingetragen ist.

    Gegensatz: Bewegliche Sache (Mobilie).

    II. Steuerrecht:

    1. Bewertungsgesetz: a) Begriff: Wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens; Unterfall des Grundbesitzes. Zu den G. im Sinn des Bewertungsgesetzes gehört auch Erbbaurecht und Teileigentum (Wohnungseigentum).

    b) Für G. werden für Zwecke der Grundsteuer Einheitswerte ermittelt, für die Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer sog. Bedarfswerte. Die Einheitswerte werden bislang nach dem Ertragswertverfahren (Ertragswert) oder dem Sachwertverfahren (Sachwert) ermittelt (Grundstücksbewertung):
    (1) Bebaute G.: Bewertungsverfahren richtet sich nach Grundstücksart, Ausstattungsmerkmalen und Verfahrensvoraussetzungen (§ 76 BewG);
    (2) unbebaute G.: Bewertung mit dem gemeinen Wert. Die Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) geht für unbebaute G. von den Bodenrichtwerten aus (§ 145 BewG), die um einen Abschlag von 20 Prozent ermäßigt werden; bebaute G. werden mit dem 12,5-fachen der Jahresmiete, vermindert um einen maximal 25-prozentigen Abschlag für das Alter des Gebäudes und ggf. erhöht um einen 20-prozentigen Zuschlag für Ein- oder Zweifamilienhäuser, angesetzt (§ 146 BewG) (vgl. Bedarfswert). – 2. Gewerbe-/Einkommensteuer: a) Vermietung und Verpachtung von G. ist i.Allg. reine Vermögensverwaltung. Sie kann zum Gewerbebetrieb werden und zu dementsprechenden Einkünften führen, wenn durch fortgesetzte und einer gewerblichen Tätigkeit entsprechende Betätigungen besondere Umstände hinzukommen, die über bloße Überlassung zur Nutzung hinausgehen, z.B. die Vermietung von Räumen in großen Bürohäusern, wenn bedeutsame Sonderleistungen des Vermieters, ständiger und schneller, durch die Vermietung bedingter Mieterwechsel eine Tätigkeit erfordern, die über das bei längerfristigen Vermietungen übliche Maß hinausgeht. Im Fall des Verkaufs von Grundstücken sieht die Rechtsprechung die Grenze zum Gewerbebetrieb relativ früh als überschritten an (3-Objekte-Grenze).

    b) Wird das G. im Rahmen eines Gewerbebetriebes vermietet oder verpachtet, so fallen die Einnahmen unter die Einnahmen aus Gewerbebetrieb bis einschließlich zum Erhebungszeitraum 2007. Ab 2008 erfolgt eine Hinzurechnung unabhängig von der Gewerbesteuerpflicht des Vermieters. – Vgl. auch Betriebsgrundstücke, Grundstücksarten.

    3. Grunderwerbsteuer: G. im Sinn der Grunderwerbsteuer (§ 2 GrEStG):
    (1) G. im Sinn des Bürgerlichen Rechts, ausgenommen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sowie Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen;
    (2) Erbbaurechte;
    (3) Gebäude auf fremdem Boden.

    Vgl. auch Grund und Boden.

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