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Europäisches Parlament
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff/Charakterisierung: Das gemeinsame parlamentarische Organ der beiden, der EU zugrunde liegenden Einzel-Gemeinschaften (E(W)G, EAG), mit dem Vertrag von Lissabon der EU. Es besteht aus Vertretern der „Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten” (Art. 189 EGV, Art. 13 I 1. Anstrich EUV-Lissabon und 14 EUV-Lissabon). Es hat seinen Sitz in Straßburg; Ausschüsse und Fraktionen tagen in Brüssel. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden für die Dauer von fünf Jahren von den Bürgern der Mitgliedsstaaten direkt gewählt. Im Europäischen Parlament existieren keine nationalen Gruppierungen, sondern politische Fraktionen auf Unionsebene. Der Anzahl der Mandate eines Mitgliedslandes liegt ein vertraglicher Schlüssel zugrunde, der an der Bevölkerungszahl orientiert ist.
2. Kompetenzen: Seit der ersten Direktwahl im Jahr 1979 hat sich das Europäische Parlament schrittweise zu einem Mitgestalter der Gemeinschaftspolitik entwickelt. Bes. seine Gesetzgebungsbefugnisse wurden ständig erweitert. Mit dem Vertrag von Lissabon wird das Mitentscheidungsverfahren zum Regelverfahren erhoben. – a) Haushaltsbefugnisse: Aufgrund seiner Position im Haushaltsverfahren kann das Europäische Parlament Einfluss auf die finanziellen Spielräume für die verschiedenen Politikbereiche nehmen. Das Europäische Parlament hat das Recht, den Gesamt-Haushaltsplan der EU (EU-Haushalt) abzulehnen; bei den sog. nicht-obligatorischen Ausgaben (z.B. Strukturfonds, Forschungsprogramme, Umweltpolitik, Verkehr) kann das Parlament die Höhe der Etatansätze beschließen.
b) Gesetzgebungsbefugnisse: Der Vertrag von Rom sah ursprünglich vor, dass die Kommission Rechtsakte vorschlug und der Rat sie
seit 1979 nach Anhörung des Parlaments
verabschiedete. Der Unionsvertrag gibt ihm das Recht, Gesetzgebungsvorhaben indirekt zu initiieren, verpflichtet die Kommission aber nicht ausdrücklich, auf Aufforderung des Europäischen Parlaments einen Vorschlag für einen zu erlassenden Rechtsakt auszuarbeiten. Die Überprüfung des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission gibt dem Parlament Gelegenheit, seine Prioritäten anzumelden. Bei der Mitwirkung des Europäischen Parlaments an der EU-Gesetzgebung in der „Ersten Säule” der EU kann man abgestufte Mitwirkungsrechte unterscheiden:
(1) Anhörungsverfahren,
(2) Kooperationsverfahren,
(3) Zustimmungsverfahren,
(4) Mitentscheidungsverfahren. In der „Zweiten und Dritten Säule” (EU) hat das Europäische Parlament lediglich Beratungs-, Anhörungs- und Kontrollrechte.
c) Ernennung und Kontrolle: Die Europäische Kommission ist dem Europäischen Parlament verantwortlich. Nach Ende eines Haushaltsjahrs entscheidet das Europäische Parlament auf der Basis des Berichts des EuRH über die Entlastung der Kommission. Das Europäische Parlament hat das Recht, die Europäische Kommission zu einer Rechtsetzungsinitiative aufzufordern. Das Europäische Parlament muss der Ernennung der Kommissare zustimmen, kann einem amtierenden Kommissar das Vertrauen entziehen und die Kommission über ein Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen (Art. 216 EGV, Art. 247 AEUV). Darüber hinaus wählt das Parlament den Präsidenten der Kommission (Art. 14 I EUV-Lissabon). 3. Zusammensetzung: Das Europäische Parlament setzt sich aus 785 Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedsstaat vertreten. Kein Mitgliedsstaat erhält mehr als 96 Sitze. Den größten Anteil mit 99 Sitzen (zukünftig 96 Sitze) hat die Bundesrepublik Deutschland gefolgt von Frankreich, Großbritannien und Italien mit jeweils 78 Sitzen. Das Europäische Parlament verfügt über 20 parlamentarische Ausschüsse, die in öffentlicher Sitzung ein- bis zweimal monatlich zusammentreten und die Abstimmungen im Plenum vorbereiten. – Live-Debatten: alle Ausschuss- und Plenarsitzungen können über Internet live verfolgt werden, Web-Adressen s.u.
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