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Franchise
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Franchising.
I. Handelsbetriebslehre:
1. Begriff: System der vertikalen Vertriebsbindung, ähnlich den Vertragshändlern oder den kooperierenden Gruppen: Ein Franchise-Geber (Hersteller) sucht Franchise-Nehmer (Händler), die als selbstständige Unternehmer mit eigenem Kapitaleinsatz Waren/Dienste unter einem einheitlichen Marketingkonzept anbieten. Rechte und Pflichten sind vertraglich geregelt.
2. Franchise-Geber: a) Vorteile: Rasche Marktausdehnung mit selbstständig initiativ werdenden Unternehmern, die jedoch im Rahmen des Franchise-Vertrages gebunden sind. Kein Kapitalrisiko für Ladenerwerb und Ladenausbau.
b) Aufgaben: Entwurf und Ausbau des Marketingkonzepts, Warenauswahl, Kalkulationsvorschläge, überregionale Werbung unter einheitlichem Zeichen, Beteiligung an der regionalen Werbung, Bereitstellung von Dekorationsmaterial und Messediensten, Personalschulung, Verkaufsberatung, meist mit Gebietsschutz für den Franchise-Nehmer.
3. Franchise-Nehmer: a) Vorteile: Teilhabe am Know-how und am Marktimage des Franchise-Gebers, Aufgabenentlastung bei vielen Entscheidungen der Sortiments-, Preis- und Kommunikationspolitik.
b) Aufgaben: Abnahme von Mindestmengen, Sortimentsbeschränkung hinsichtlich Konkurrenzprodukten, Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus, Unterstützung der überregionalen Werbung durch eigene Aktionen.
4. Verbreitung: Franchise-Systeme gibt es im Automobilhandel, in der Getränkebranche, in der Distribution von Mineralölprodukten, bei Baumärkten und Schnellgaststätten.
II. Versicherungswesen:
1. Begriff: Selbstbehalt, d.h. eigene Gefahrtragung des Versicherungsnehmers.
2. Merkmale: Eine Franchise kann entweder pro Schadenfall oder pro Deckungsperiode in einem festen Betrag oder mit einem prozentualen Anteil am Schaden ausgedrückt werden.
III. Wettbewerbsrecht:
Im Rahmen von Franchisevereinbarungen wird die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der beteiligten Parteien zumeist stark beschränkt, beispielsweise im Hinblick auf Alleinbezugsverpflichtungen des Franchisenehmers oder Vorkehrungen zum Schutz der Rechte des Franchisegebers an gewerblichem oder geistigem Eigentum. Insofern diese Regelungen zur Sicherung der Durchführung des Franchisevertrages erforderlich sind (notwendige Nebenabrede), liegt in der Regel dennoch kein Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 81 I EGV vor. Soweit die Bestimmungen zum Kartellverbot im Einzelfall überhaupt auf die Franchisevereinbarung anwendbar sind, ergeben sich die Freistellungsmöglichkeiten für Vertriebs-, Dienstleistungs- und Verbundgruppenfranchising aus der Vertikal-GVO und für Produktionsfranchising aus der GVO für Technologietransfer-Vereinbarungen (Know-how-Vereinbarungen).
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