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Franchise

Definition: Was ist "Franchise"?

I. Handelsbetriebslehre: System der vertikalen Vertriebsbindung, ähnlich den Vertragshändlern oder den kooperierenden Gruppen. II. Versicherungswesen: Selbstbehalt, d.h. eigene Gefahrtragung des Versicherungsnehmers. III. Wettbewerbsrecht: Im Rahmen von Franchisevereinbarungen wird die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der beteiligten Parteien zumeist stark beschränkt.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Handelsbetriebslehre
    2. Versicherungswesen
    3. Wettbewerbsrecht

    Franchising.

    Handelsbetriebslehre

    1. Begriff: System der vertikalen Vertriebsbindung, ähnlich den Vertragshändlern oder den kooperierenden Gruppen: Ein Franchise-Geber (Hersteller) sucht Franchise-Nehmer (Händler), die als selbstständige Unternehmer mit eigenem Kapitaleinsatz Waren/Dienste unter einem einheitlichen Marketingkonzept anbieten. Rechte und Pflichten sind vertraglich geregelt.

    2. Franchise-Geber: a) Vorteile: Schnelle räumliche Expansion mit vergleichsweise geringem Aufwand mit selbstständig initiativ werdenden Unternehmern, die jedoch im Rahmen des Franchise-Vertrages gebunden sind. Verlagerung großer Teile des unternehmerischen Risikos (etwa Fixkostenaufbau, Kon­kurs­ri­siko, Haftung für Fremdkapital) auf Franchise-Nehmer.

    b) Aufgaben: Entwurf und Ausbau des Marketingkonzepts, Warenauswahl, Kalkulationsvorschläge, überregionale Werbung unter einheitlichem Zeichen, Beteiligung an der regionalen Werbung, Bereitstellung von Dekorationsmaterial und Messediensten, Personalschulung, Verkaufsberatung, meist mit Gebietsschutz für den Franchise-Nehmer sowie gegebenenfalls Anschubfinanzierung.

    3. Franchise-Nehmer: a) Vorteile: Teilhabe am Know-how und am Image des Franchise-Gebers; begrenztes Geschäftsrisiko infolge Übernahme einer bewährten Konzeption; Aufgabenentlastung bei vielen Entscheidungen der Sortiments-, Preis-, Distributions- und Kommunikationspolitik, bei Weiterbildung und Betriebsführung sowie bei der Beschaf­fung von Ressourcen (Güter, Kapital, Personal).

    b) Aufgaben: Abnahme von Mindestmengen, Sortimentsbeschränkung hinsichtlich Konkurrenzprodukten, Einhaltung des vorgegebenen Preisniveaus, Unterstützung der überregionalen Werbung durch eigene Aktionen.

    4. Verbreitung: Franchise-Systeme gibt es im Automobilhandel, in der Getränkebranche, in der Distribution von Mineralölprodukten, bei Baumärkten und Schnellgaststätten. Bekannte Franchisesysteme sind McDonald´s, Burger King, Nordsee, Eis­mann, Holiday Inn, Hilton, Goodyear, Sixt, Hertz, Ihr Platz und OBI.

    Versicherungswesen

    Selbstbehalt, Selbstbeteiligung.

    1. Begriff: Vertraglich vereinbarte Beträge oder Anteile, denen gemäß der Versicherungsnehmer versicherte Schäden selbst trägt. Eine Franchise kann entweder pro Schadenfall oder pro Jahr mit einem festen Betrag oder mit einem prozentualen Anteil am Schaden oder an der Versicherungssumme vereinbart werden. Wirtschaftlich handelt es sich bei der Franchise um eine bewusste Unterversicherung.

    2. Arten von Franchisen: a) Absolute Abzugsfranchise: Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Einzelschaden oder vom Gesamtschaden eines Jahres einen bestimmten Betrag selbst; der Versicherer zahlt nur den Teil des Schadens, der die Franchise übersteigt. Anwendung in der Kfz-Versicherung (üblich sind z.B. in der Vollkaskoversicherung eine Abzugsfranchise von 300 Euro und in der Teilkaskoversicherung von 150 Euro), in der privaten Krankenversicherung (PKV, s.u.) und in der Rückversicherung (s.u.).

    b) Relative Abzugsfranchise bzw. prozentuale Selbstbeteiligung: Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen prozentualen Anteil selbst; der Versicherer ersetzt nur den ‚restprozentualen’ Teil des Schadens. Häufig werden zusätzlich aus Verwaltungskostengründen Mindestbeträge und aus Gründen der Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer Höchstbeträge für die Selbstbeteiligung vereinbart. Anwendung in der Krankheitskostenversicherung, in der Sturmversicherung und in der Rückversicherung (s.u.).

    c) Integralfranchise: Der Versicherungsnehmer trägt jeden Einzelschaden oder den Gesamtschaden eines Jahres bis zum Betrag der Franchise selbst. Übersteigt der Schaden jedoch die Franchise, ersetzt der Versicherer den vollen Schaden ohne Abzug. Anwendung z.B. in der Seeversicherung.

    d) Zeitfranchise (Wartezeit): Der Versicherungsnehmer trägt jeden Schaden, der ab Beginn der Versicherungsdauer in einem gesetzlich oder vertraglich festgelegten Zeitraum eintritt, selbst. Anwendung in der Lebensversicherung (bei Selbsttötung), in der PKV und teils auch in der Rechtsschutzversicherung.

    3. Ziele und Wirkungen von Franchisen: Durch die Beteiligung des Versicherungsnehmers a) reduziert sich das vom Versicherer übernommene Risiko und somit auch die Risikoprämie für den Versicherungsnehmer;

    b) reduzieren sich die Anzahl der zu bearbeitenden Schäden, damit die Schadenregulierungskosten bei Bagatell- und Kleinschäden und letztlich auch der Betriebskostenzuschlag in der Versicherungsprämie für den Versicherungsnehmer;

    c) sinken gerade im Fall von Kumulschäden auch signifikant die Schadenvergütungen, die den Versicherer belasten;

    d) interessiert sich der Versicherungsnehmer infolge der stärkeren Eigenverantwortung stärker für sein Risiko und das Ausbleiben des Schadeneintritts, d.h. für die Schadenverhütung.

    4. Beispiel: Franchisen in der privaten Krankenversicherung (PKV): In der PKV ist die Franchise v.a. eine Möglichkeit zur Beitragsreduktion (sog. Selbstbehaltstarife). Die Höhe der Franchise wird in der PKV vor Vertragsbeginn vertraglich vereinbart. Es werden Tarife mit absoluten, prozentualen oder fallbezogenen Selbstbehalten angeboten. I.d.R. gilt dabei: Je höher der jährliche Selbstbehalt ist, desto niedriger fällt die Versicherungsprämie aus. Bspw. betrug 2008 der Beitrag einer Frau mit einem Eintrittsalter von 33 Jahren für den ambulanten Teil ihres Versicherungsschutzes bei einem jährlichen Selbstbehalt von 650 Euro nur 63,74 % dessen, was sie ohne einen Selbstbehalt bezahlt hätte (Beitragsentlastung von 36,26 %). Bei 1.250 Euro jährlichem Selbstbehalt lag der Beitragsanteil nur noch bei 49,1 % (Beitrags­entlastung 50,9 %).

    5. Franchisen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Der GKV sind Franchisen aufgrund des Sachleistungsprinzips weitgehend fremd. Mit in Kraft treten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) wurde es allerdings auch Krankenkassen gestattet, Selbstbehaltstarife als sog. Wahltarife anzubieten (§ 53 SGB V). Sie können von allen gesetzlich Versicherten zur Beitragsentlastung freiwillig gewählt werden. Anders aber als in der PKV, führen Selbstbehalte in der GKV bei einer späteren Rückkehr in einen „Normalleistungsbereich“ ausschließlich zum Verzicht auf Beitragsnachlässe, nicht aber zu einer risikoäquivalenten Beitragsänderung.

    6. Selbstbehalte in der Rückversicherung: Auch in der Rückversicherung kommen Franchisen vor, werden dort aber anders bezeichnet. Dabei handelt es sich um die Teile der Risiken bzw. Schadenpotenziale, die der Zedent nicht in Rückversicherungsdeckung gibt. In den proportionalen Rückversicherungsverträgen handelt es sich dabei um die Selbstbehaltsquoten, die auch als prozentuale Selbstbeteiligungen pro Schaden (Quotenrückversicherung, Summenexzedenten-Rück­ver­sicherung) interpretiert werden können. In den nicht proportionalen Rückversicherungsverträgen kann die Priorität als eine Art absolute Abzugsfranchise pro Schadenfall (Einzelschadenexzendent) oder pro Schadenereignis (Kumulschadenexzedent) oder kann der Eigenanteil des Zedenten als prozentuale Selbstbeteiligung am Jahresschaden (Stop Loss) aufgefasst werden.

    Wettbewerbsrecht

    Im Rahmen von Franchise-Vereinbarungen wird die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der beteiligten Parteien zumeist stark beschränkt, bspw. im Hinblick auf Alleinbezugsverpflichtungen des Franchisenehmers oder Vorkehrungen zum Schutz der Rechte des Franchise-Gebers an gewerblichem oder geistigem Eigentum. Insofern diese Regelungen zur Sicherung der Durchführung des Franchise-Vertrages erforderlich sind (notwendige Nebenabrede), liegt in der Regel dennoch kein Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 81 I EGV vor. Soweit die Bestimmungen zum Kartellverbot im Einzelfall überhaupt auf die Franchise-Vereinbarung anwendbar sind, ergeben sich die Freistellungsmöglichkeiten für Vertriebs-, Dienstleistungs- und Verbundgruppenfranchising aus der Vertikal-GVO und für Produktionsfranchising aus der GVO für Technologietransfer-Vereinbarungen (Know-how-Vereinbarungen).

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